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im Schutz des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
Art des Gartens |
| Kleingärten |
| Erholungsgärten |
nach dem BKleingG | nach dem BGB | |||
höchstzulässige Pacht |
| höchstens das vierfache des ortsüblichen Pachtzinses des erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (ist territorial verschieden) |
| Pacht wird zwischen dem Eigentümer und Pächter vereinbart, beträgt aber in der Regel das 20 -30 fache einer Kleingartenpacht |
Kündigungsschutz |
| Kündigung nur gemäß §§ 8 und 9 des BKleingG |
| Kündigungsschutz in Thüringen lief im Jahre 2015 aus, Ab da wurde eine Kündigung gemäß § 584 BGB gesetzlich möglich |
Eigentum an Baulichkeiten |
| Die Baulichkeiten sind ( und bleiben !) Eigentum der jeweiligen Kleingärtner. Bei Pächterwechsel erfolgt eine Übergabe (Verkauf) an den nachfolgenden Pächter. Wenn kein "Nachfolger" vorhanden ist, so ist das Eigentum (Laube) zu entfernen, bzw. mit dem Vorstand eine entsprechende Regelung zu vereinbaren. Denkbar ist auch Schenkung an den Verein, wenn dieser die Schenkung annimmt. |
| Die Baulichkeiten (bei Pachtverträgen vor 2015) sind noch Eigentum der jeweiligen Pächter. Bei Pächterkündigung geht das Eigentum an den Bodeneigentümer über (auch bei bestehendem Zwischenpacht-Verhältnis). Mit Auslaufen des Kündigungsschutzes im Jahre 2015 gingen die Baulichkeiten (Bungalows usw.) automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentpümers über. (siehe Garagen ab 2007 !!!) |
Entschädigungsregelung |
| Bei Kündigung durch den Verpächter erfolgt eine Entschädigung gem. BKleingG § 11 mit einer teilweisen Enteignungsentschädigung, bei Pächterwechsel erfolgt eine Abstandszahlung entsprechend der Marktsituation. |
| Bei einer Kündigung durch den Grundstückseigentümer erfolgt eine Entschädigung nach dem Zeitwert, bei Pächterkündigung erfolgt eine Entschädigung für die Baulichkeiten nur, wenn der Verkehrswert durch die Baulichkeiten erhöht wird (nicht bei notwendigem Abriss der Laube wegen anderweitiger Bebauung). |
Kosten für die Räumung / Abrisskosten |
| Bei Pächterwechsel fallen meist keine Kosten an. Kosten entstehen aber dann, wenn der Kleingarten nicht mehr verpachtet werden kann oder soll. |
| Nach § 15 SchuldRAnpG trägt der Pächter bei Pächterkündigung 50 Prozent der Abrisskosten, wenn der Abbruch innerhalb von einem Jahr nach Besitzübergang erfolgt. |
Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten |
| Nach § 5 Abs. 5 BKleingG kann der Eigentümer die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten, die für das Kleingartengrundstück erhoben werden, von den Kleingärtnern fordern, jedoch nicht die Erschließungsbeiträge nach §135 Baugesetzbuch (BauGB). |
| Nach § 20 a SchuldRAnpG ist eine Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten einschließlich der Erschließungsbeiträge und bis zu 50 Prozent der Kosten für Erschließungsbeiträge rückwirkend bis zum 02.10.1990 möglich. |
weitere finanzielle Belastungen |
| keine |
| Zweitwohnungssteuer |
Kosten für Anschlusszwang (Trinkwasser, Abwasserkanal, Abfallentsorgung) | ||||
Art und Weise der Nutzung |
| Kleingärten müssen gemäß § 1 Nr. 1 genutzt werden, dauerndes und zeitweiliges Wohnen in der Laube ist nicht zulässig, gelegentliches Übernachten in der Laube ist möglich. |
| Es wird keine kleingärtnerische Nutzung gefordert, ein dauerndes Wohnen ist nicht zulässig, aber ein zeitweiliges Wohnen im Bungalow (z.B. im Sommer) ist erlaubt. |
Das Pflanzen und Fällen von Obst- u.a. Bäumen ist ohne besondere Regelungen auf der kleingärtnerisch genutzten Fläche in eigener "Regie" des Pächters möglich | Das Fällen von Bäumen unterliegt der örtlichen Baumschutzsatzung. Es sind entsprechende Genehmigungen einzuholen und ggf. Ersatzpflanzungen vorzunehmen. |
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Gegenüberstellung § 1 BKleingG - § 29 SchuldRAnpG | |||
§ 1 Bundeskleingartengesetz | § 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz | ||
Ein Kleingarten ist ein Garten, der | Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die | ||
1. | dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und | 1. | nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen |
2. | mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind | ||
2. | in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). | 3. | durch gemeinschaftl. Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und |
4. | nicht in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind |
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Gegenüberstellung § 3 (2) BKleingG - § 5(1) Ziffer 3 e SachenRBerG | |||
§ 3 (2) Bundeskleingartengesetz | § 5 (1) Ziffer 3 e Sachenrechtsbereinigungsgesetz | ||
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. | Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn | ||
§ 18 (1,2) Bundeskleingartengesetz | 3. | Grundstücke mit Billigung Staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit Eigentum bebaut worden sind. Die ist insbesondere der Fall, wenn ... | |
(1) | Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in §3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden | ||
(2) | Eine bei In-Kraft-Treten diese Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnungsnutzung nicht entgegenstehen ... | e) | als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eine Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung ... Mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden ... |
§ 20 a Nr. 7, 8 Bundeskleingartengesetz | BGH (Bundesgerichtshof) | ||
7. | Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in §3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. | Wenn in der Anlage mehr als 50 % Eigenheime gem. SachenRBerG oder diesen nahekommende Baulichkeiten vorhanden sind, handelt es sich nicht um eine Kleingartenanlage | |
8. | Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnungsnutzung nicht entgegenstehen ... |
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Gegenüberstellung der Gemeinnützigkeiten
| kleingärtnerische | steuerrechtliche |
gesetzliche Bestimmungen | § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) | §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO) |
Anerkennungsbehörde | Landratsamt des SOK | Finanzamt Gera |
vorherige Stellungnahme des Kreisverbandes? | zwingend erforderlich, Kreisverband wird vom LRA vorher „angehört“ | Nein – nur der Verein als juristische Person ist für sich selbst zuständig |
Voraussetzungen, die durch den Verein geschaffen und gesichert werden müssen |
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Antragstellung | Kann formlos erfolgen, als Anlagen sind beizufügen:
| Kann formlos erfolgen, als Anlagen sind beizufügen:
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Anerkennungs-verfahren | Schreiben / Urkunde des LRA | Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid |
Folgen z.B.: |
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Kommentare zu den §§ 3 und 20a BKleingG
I. Größe und Ausstattung der Lauben
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 normiert aus kleingartenrechtlicher Sicht Größe und Ausstattung der Laube. Sie regelt nicht die baurechtliche Zulässigkeit von Gartenlauben. Dem § 3 Abs. 2 liegt der Gedanke zugrunde, dass Lauben als der kleingärtnerischen Nutzung dienende Nebenanlagen in Kleingärten üblich sind, dem Kleingärtner einen vorübergehenden Aufenthalt - auch gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen - ermöglichen und darüber hinaus dem Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen dienen sollen. Wohnen in Lauben stellt eine Zweckentfremdung dar.
§ 1. Grundfläche und Höhe
3 Abs. 2 sieht eine kleingartenrechtliche Höchstgrenze von 24 m² für die Grundfläche der Laube vor. Grundfläche ist die Fläche, die durch senkrechte Grundrissprojektion der Laube einschließlich überdachtem Freisitz bedeckt wird. Maßgebend sind die als Außenmaße zugrunde zu legende Rohbaumaße. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei vorgelagerte Stufen, Fensterbänke usw. sind nicht anzurechnen. Dachüberstände müssen allerdings ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten.
Das BVerwG hat es demzufolge als im Einklang mit § 3 Abs. 2 stehend angesehen, dass die Genehmigungsbehörde nur Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässt.
Grundsätzlich unzulässig ist auch die Unterkellerung einer Laube, wenn sie eine bestimmte Größe (z. B. 2 x 2 m) und gewisse Tiefe (z. B. 0,5 m) überschreitet. Unter diesen Werten bleibende Kleinkeller können der Lagerung von Gartenfrüchten dienen (z. B. Erdbeeren) und haben damit eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion.
2. Einfache Ausführung
Das Merkmal „einfache Ausführung“ der Laube in § 3 Abs. 2 Satz 1 knüpft an die Funktion der Laube an und steht auch im engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 2, wonach die Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.
Darüber hinaus trägt dieses Merkmal auch der sozialpolitischen Funktion des Kleingartens Rechnung. Je aufwändiger die Ausführung, desto höher der hierfür notwendige Kapitaleinsatz. Das wiederum schließt bei einem Pächterwechsel von vornherein diejenigen Bewerber aus, die sozial schwach sind und daher die Ablösesumme für die Gartenlaube nicht erbringen können.
3. Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen – kurzfristiger Aufenthalt
Die (kleingärtnerische) Nutzung einer Laube besteht sowohl in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen, als auch in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Als kurzfristiger Aufenthalt dürften auch gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen in der Laube anzusehen sein.
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4. Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Ausgeschlossen sind daher Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem Wohnen dienen. „Kleingartenanlagen“ mit solchen „Bauten“ wären faktisch Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), also planungsrechtlich Baugebiete und keine Grünflächen, somit keine Kleingartenanlagen gemäß BKleingG mehr. Die Folge wäre, dass die niedrige Pachtpreisbindung entfiele.
Mit der ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nicht vereinbar sind alle Anschlüsse der Gartenlaube, die die Wohnnutzung fördern und infolge ihrer Vorbildwirkung Ansatz zu einer Nutzungserweiterung oder -änderung der Gartenlaube (und des Kleingartens) führen. Zulässig sind daher nur solche Anlagen und Einrichtungen, die die kleingärtnerische Nutzung ermöglichen oder ihr (zumindest) dienen.
Der Anschluss der Gartenlaube an Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Elektrizität ist weder Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Nutzung der Laube noch dient er der kleingärtnerischen Nutzung. Der kleingärtnerischen Nutzung dient der Wasseranschluss in Kleingärten, jedoch nicht der in der Laube.
Die Abwasserbeseitigungsanlage der Gartenlaube sind entbehrlich, weil sie nicht der kleingärtnerischen Funktion der Laube dienen. Die Entsorgung kann im Übrigen über zentrale Einrichtungen in der Kleingartenanlage und / oder (ergänzend) auch über sog. Trockentoiletten in den Gärten erfolgen.
Unzulässig ist ferner der Anschluss einer Laube an das Elektrizitätsnetz. Er ermöglicht nicht nur die elektrische Beleuchtung der Laube, sondern auch den Betrieb von Elektrogeräten verschiedenster Art einschließlich einer Elektroheizung. Soweit Elektrizität als „Arbeitsstrom“ zum Betrieb von Gartengeräten genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung. Der Anschluss kann durch entsprechende Einrichtungen innerhalb der Kleingartenanlage, die keinem Einzelgarten zuzuordnen sind, sichergestellt werden.
Bestandsgeschützte Ver- und Entsorgungseinrichtungen in Gartenlauben bleiben unberührt. Der Bestandsschutz erfasst alle rechtmäßig errichteten Ver- und Entsorgungseinrichtungen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des BKleingG, also vor dem 01.04.1983 in den alten Ländern, und aus der Zeit vor dem 3.10.1990 in den neuen Ländern. Rechtmäßig sind die Einrichtungen, wenn ihre Errichtung nach den damals geltenden Vorschriften erlaubt war.
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II. baurechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anlage
Die Vorschrift nach § 3 Abs. 2 ersetzt weder die planungsrechtlichen noch diebauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Errichtung oder Änderung von Gartenlauben und anderen baulichen
Anlagen. Sie regelt lediglich die Zulässigkeit von Lauben, soweit nicht
das Bebauungsrecht engere Zulässigkeitsanforderungen stellt.Bauliche Anlagen (Bauten) sind aus Bauteilen hergestellte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer oder jeweils für mehrere Monate gedachten Weise verbunden sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Einrichtung durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
Die Verbindung mit dem Erdboden wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Einrichtung jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann.
Bauliche Anlagen sind nicht nur Gartenlauben und Vereinsheime, sondern auch Gewächshäuser, Geräteschuppen, mit dem Boden verbundene Bänke, Tische und Sitzgruppen, Pergolen, befestigte (z. B. mit Steinplatten) Wege, Einfriedungen. Auch Kleingartenanlagen in ihrer Gesamtheit, Einfriedungen, befestigten Wegen und Plätzen sind bauliche Anlagen.
Keine baulichen Anlagen sind dagegen z.B. gelegentlich und nur vorübergehend aufgestellte Partyzelte.
1. Kleingärten in Plangebieten - Dauerkleingärten
Kleingärten, auf welche § 20 a Nr. 2 zutrifft sowie im Bebauungsplan festgesetzte Flächen für Kleingärten sind Dauerkleingärten. Nach neuer Thüringer Bauordnung sind Bauten und bauliche Anlagen (errichtet gemäß BKleingG) in Dauerkleingartenanlagen genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit durch die Baubehörde ersetzt jedoch nicht die Zustimmungspflicht durch den Verpächter / Zwischenpächter.
Dauerkleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich Grünflächen. Grundsätzlich ist eine Bebauung der Grünfläche unzulässig. Die Festsetzung einer Grünfläche schließt jedoch die Errichtung einer baulichen Anlage dann nicht aus, wenn diese der Grünfläche von ihrer Funktion her zugeordnet ist. In Dauerkleingärten dienen Gartenlauben kleingärtnerischen Nutzung. Die Zulässigkeit anderer baulicher Anlagen beurteilt sich ebenfalls nach ihrer Funktion im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung. Das Gleiche gilt auch für Pergolen sowie mit dem Boden verbundene Bänke und Tische und sonstige bauliche Anlagen.
Anders zu behandeln sind dagegen z. B. separate Geräteschuppen und Kleintierställe. Geräteschuppen dienen zwar der kleingärtnerischen Nutzung, sie sind aber nicht erforderlich, wenn eine Laube vorhanden ist, weil diese bereits der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung dient. Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung, weil die Kleintierhaltung grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung gehört, Sie sind daher nur durch die Sonderregelung des § 20 a Nr.7 Satz 2 möglich.
2. Kleingärten im Außenbereich
Kleingartenanlagen die im Bebauungsplan nicht als Dauerkleingärten festgesetzt sind, sind planungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren.
Im Außenbereich sind Gartenlauben, andere bauliche Anlagen, Vereinsheime und Nebenanlagen, wie Gewächshäuser als nichtprivilegierte, sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässig, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 errichtet und genutzt sind und wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie sind somit nicht genehmigungsfrei.
Diese Genehmigungspflicht entfällt durch die am 01.05.2004 in Kraft getretene neue Thüringer Bauordnung für Bauten etc. in Kleingärten die gemäß BKleingG § 1 bewirtschaftet werden.
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III. Geltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des BauGB gehören insbesondere die neue Thüringer Bauordnung und die zur Durchführung des Baugesetzbuchs ergangenen Gesetze und Verordnungen, z. B. die Verordnung über Baugestaltung oder die Landschaftspflegegesetze. Die materiellen Vorschriften der Thüringer Bauordnung gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs unabhängig davon, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht. Genehmigungsfreie Vorhaben sind zwar vom Baugenehmigungsverfahren befreit, dies lässt aber die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt. Das zuständige Bauordnungsamt kann daher die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulicher Anlagen verlangen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind.
Eine weitere öffentlich-rechtliche Vorschrift ist z.B. das Thüringer Nachbarschaftsrecht.
IV. rechtswidrige bauliche Anlagen und Folgen der Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig sind Anlagen, die gegen die geltende Rechtsverordnung verstoßen und die niemals rechtmäßig waren. Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen Baurecht und sonstige (öffentlich-rechtliche) Vorschriften und Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen.
1. Verstöße gegen das Baurecht und gegen sonstige Rechtsvorschriften
Formell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage, wenn für sie die Zustimmung erforderlich ist, aber nicht vorliegt. Die formelle Rechtswidrigkeit allein reicht für den Erlass einer Rückbau- oder Beseitigungsanordnung nicht aus. Denn wenn es nur an der erforderlichen Genehmigung, nicht aber an der Genehmigungsfähigkeit fehlt, können ohne weiteres rechtmäßige Zustände durch (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung hergestellt würden.
Die Genehmigungspflicht regelt die neue Thüringer Bauordnung. Gemäß dieser sind Gartenlauben in einer Dauerkleingartenanlage oder in Kleingartenanlagen, für die eine Baugenehmigung erteilt ist, genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei sind dort auch sonstige bauliche Anlagen, z. B. Gewächshäuser und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen.
In der DDR waren bauliche Anlagen bis zum 31.07.1990 auf der Grundlage der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (GBl. I Nr.36 5.438) zustimmungspflichtig, die größer als 5 m², höher als 3 m und tiefer als 1 m waren. Die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung traf der für den Standort des Bauwerks zuständige Rat. Er war verpflichtet, vor Erteilung der Zustimmung die Baugenehmigung der staatlichen Bauaufsicht einzuholen. Die Zustimmungsbefugnis konnte auch auf den VKSK übertragen werden. Ab 1.8.1990 galt für die Zustimmung die Bauordnung der ehemaligen DDR, später die Bauordnungen der Länder.
Materiell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage, wenn sie in Kleingärten nicht zulässig ist, also nicht genehmigungsfähig ist. Die Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit ergeben sich aus dem BKleingG (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2), aus dem Bebauungsplan bzw. den Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) und aus der neuen Thüringer Bauordnung.
Jeder Verstoß gegen dieses Recht stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist deshalb gehalten, für die Beseitigung gesetzwidriger Zustände Sorge zu tragen. In Betracht kommen der Rückbau (auf die zulässige Größe) oder die Beseitigung der baulichen Anlagen. Beide Maßnahmen setzen einen entsprechenden Verwaltungsakt voraus.
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2. Vertragsverstöße
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen können die Vertragsparteien untereinander ihre Beziehungen frei bestimmen. Lässt der Vertrag Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m² zu, so widerspricht eine solche Vereinbarung der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG über die Laubengröße. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Der Vertrag ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als ob eine Vereinbarung über die Größe der Laube nicht getroffen worden wäre.
Es gilt die gesetzliche Regelung über die Laubengröße.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen über andere bauliche Anlagen, z. B. über Gewächshäuser, sowie über die Ausstattung und Einrichtung der Laube, z. B. über Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Soweit diese Vereinbarungen den gesetzlichen Regelungen widersprechen, haben sie zwischen den Vertragsparteien keine Bindungswirkung.
Bei Verstößen gegen (rechtmäßige) Vertragsvereinbarungen hat der Verpächter wegen vertragswidrigen Gebrauchs einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß § 541 BGB n. F. Anspruchsvoraussetzung ist die Abmahnung des Verpächters und die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs.
Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Kleingärtner kann im Einzelfall dazu führen, dass der Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 541 BGB n. F. gegenüber einem einzelnen Kleingärtner nicht durchgreift, wenn vergleichbare Verletzungen anderer Kleingärtner folgenlos bleiben, denn ein exemplarisches Vorgehen gegen einzelne beseitigt nicht den vertragswidrigen Zustand in einer Kleingartenanlage.
Hat der Verpächter ein Urteil erwirkt, dann kann er die Durchsetzung seines Anspruchs auf Rückbau bzw. Beseitigung im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben
V. Eigentum an Baulichkeiten in Kleingärten
Baulichkeiten in Kleingärten, wie z. B. Lauben oder Gewächshäuser, sind sog. Scheinbestandteile i. S. des § 95 Abs. 1 BGB und infolgedessen Eigentum des Nutzers (Kleingärtners). Wer als Kleingärtner Gegenstände in die ihm überlassene Sache einfügt, hat eine tatsächliche Vermutung für sich, dass das Einfügen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn es sich um ein massives Gebäude handelt, das ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann. Kein vorübergehender Zweck ist anzunehmen, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Grundstückseigentümer nach Beendigung des Nutzungsrechts die Baulichkeit(en) übernehmen soll. Das ist bei Kleingartenpachtverträgen grundsätzlich nicht der Fall.
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zu § 20 a BKleingG
Gartenlauben; Bestandsschutz; Kleintierhaltung
Nr. 7 Satz 1 stellt klar, dass die bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Größe von 24 m² überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Nebenanlagen (z. B. Gewächshäuser) unverändert genutzt werden können. Diese Regelung ergibt sich aus dem Bestandsschutz, der seinerseits auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruht.
Das einmal legal errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren rechtlichen Änderung, z.B. bei Pächterwechsel in seinem Bestand geschützt, d. h., dass es weiterhin wie bisher genutzt werden darf. Der Bestandsschutz erstreckt sich nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Durch einen neuen Anbau sowie den Aufbau eines zerstörten Bauwerks aus seinen noch vorhandenen Resten geht der Bestandschutz für das gesamte Bauwerk verloren.
Das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung ist unschädlich. Es reicht für den Bestandsschutz aus, wenn die Gartenlaube bei ihrer Errichtung formell rechtmäßig war. Die Frage, ob die Genehmigung rechtmäßig erteilt worden ist spielt dann keine Rolle mehr, wenn die Genehmigung bestandskräftig geworden ist
Die nicht erwerbsmäßige Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit sie jedoch in den Kleingartenanlagen bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Somit gelten die Regelungen auch für Kleintierstallanlagen.
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