Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Vom 28. Februar 1983
mit den Änderungen zum BKleingG vom 8. April 1994
Inhaltsverzeichnis (nichtamtlich)
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlauben
ZWEITER ABSCHNITT
Kleingartenpacht
§ 4 Kleingartenpachtverträge
§ 5 Pachtzins
§ 6 Vertragsdauer
§ 7 Schriftform der Kündigung
§ 8 Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 9 Ordentliche Kündigung
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§ 11 Kündigungsentschädigung
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
§ 13 Abweichende
Vereinbarungen
DRITTER ABSCHNITT Dauerkleingärten
§ 14 Bereitstellung
und Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
VIERTER ABSCHNITT Überleitungs-
und Schlussvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschriften
für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 19 Stadtstaatenklausel
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 20aÜberleitungsregelungen
aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20b Sonderregelungen für
Zwischenpachtverhältnisseim Beitrittsgebiet
§ 21 Berlin-Klausel
§ 22 Inkrafttreten
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und
zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern,
zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom
Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang
mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag
überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse
angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt
werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein
Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt ist.
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§ 2
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von
der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im
Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der
Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des
Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische
Zwecke verwendet wird.
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§ 3
Kleingarten und Gartenlauben
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer
als 400 Quadratmeter sein.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt
werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des
Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
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ZWEITER
ABSCHNITT
Kleingartenpacht
§ 4
Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über
Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für
die Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner
Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein
Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig.
Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer
Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern,
insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der
Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der
Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2
bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
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§ 5
Pachtzins
(1) Als Pachtzins darf höchstens der
vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt
werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen
werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten
anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich
im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat
der nach § 137 des Bundesbaugesetzes eingerichtete und örtlich zuständige
Gutachterausschuss ein Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten.
Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf
Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen
Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen
anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind
ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins
niedriger oder höher als der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei
schriftlich erklären, dass der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses
herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage
des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder
niedrigere Pachtzins zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluss oder der
vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters
über eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis
spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht
erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm
geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für
Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und Parkplätze, vom Pächter
Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der
Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen
Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen
Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem
Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der
Kleingartenfläche anteilig zugerechnet.
Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe
des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter
Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem
Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4, Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen
Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
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§ 6
Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden;
befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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§ 7
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
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§ 8
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein
Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach
schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt, oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen
so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in
der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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§ 9
Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die
die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb
einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3
Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel-
oder Parkplätze zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im Sinne des §
8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen
will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der
Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig
ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer
anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im
Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese
Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch von
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung
festgesetzt wird und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die
Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfordern, oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt
wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30.
November eines Jahres zulässig, sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe
die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche
erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
nächsten Monat zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf
bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4
unzulässig.
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§ 10
Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen
Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des §
9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der
Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch
eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge
des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
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§ 11
Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf
angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt
übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von
Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer
Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde
genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der
Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden
Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der
Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist
derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte
Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das
Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
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§ 12
Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod
des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den
Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten
mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte
binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter,
daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist
§ 569a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über
die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen,
durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts
abgewichen wird, sind nichtig.
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DRITTER
ABSCHNITT
Dauerkleingärten
§ 14
Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag
über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die
Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei
denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland
bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen
Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch
genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt
der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur
Verfügung stehen.
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§ 15
Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch
Enteignung
(1) An Flächen, die in einem
Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung
Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
Die Enteignung setzt voraus, dass
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann
und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in bezug auf den
Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5
entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst sich nach § 5.
(4) Im
übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
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VIERTER ABSCHNITT
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschriften für
bestehende Kleingärten
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die
im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richten sich von
diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten
zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen, der in Absatz
2 bezeichneten Art, die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die
Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet
und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im
übrigen verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor
Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für
Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte
Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen,
einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für
Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Bundesbaugesetzes bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt
der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten
Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist
hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
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§ 17
Überleitungsvorschrift für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden
sind, bleiben unberührt.
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§ 18
Überleitungsvorschriften für
Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe
überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu
nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein
angemessenes Entgelt verlangen.
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§ 19
Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt
für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
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§ 20
Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten außer Kraft:
1. Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 235-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938
(Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom
28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer
Vorschriften vom 23. Juni1970 (BGBI. 1 S. 826);
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsblatt S. 104), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über
die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 115), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom
18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und
andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer
235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26. Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 192).
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs.1
Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von
Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung
des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
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§ 20a
Überleitungsregelungen aus Anlass
der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die
vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über
Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln,
wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der
Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen
Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde
stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten
im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt
der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf
der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen
mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich
der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt
der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an, sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni
1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der
Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln
die Länder.
5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins, kann bis zur Höhe des nach
§ 5 Abs.1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1.
Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß §5 Abs. 5 Satz 3 können
vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert
genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt,
soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerische
Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.
Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein
angemessenes Entgelt verlangen.
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§ 20b
Sonderregelungen für
Zwischenpachtverhältnisseim Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über
Grundstücke in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und §19
des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
zum Inhaltsverzeichnis
§ 21
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des §
13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zum Inhaltsverzeichnis
§ 22
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.
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Gesetz zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes
vom 8. April 1994
(BGBl. I S. 766)
- Auszug -
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
- eingearbeitet in den Gesetzestext -
Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuches
Dem §135Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Beitrag ist auch zinslos zu
stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes genutzt werden."
Artikel 3
Überleitungsregelungen
Für private Verpächter von Kleingärten
findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
1. im Falle am 1. November 1992 nicht
bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des
Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit
folgenden Monats,
2. im übrigen ab 1. November 1992 Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich
des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des
Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die schriftliche Erklärung des
Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt
an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der erhöhte Pachtzins tritt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in
Kraft. Der § 20 b tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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