Welche Rechte und Pflichten hat ein Vereinsmitglied?

 

Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mit­glieder bei einer Notlage des Vereins durch Beschluss einmalige Sonderpflichten leisten müssen, die über den Beitrag hinaus­gehen.

 

Die Mitgliedschaft ist ein Personen­rechtsverhältnis des Mitgliedes ge­genüber dem Verein. Sie entsteht auf Antrag. Mit dem Eintritt un­terwirft sich das Mitglied der gel­tenden Vereinsatzung. In dieser müssen sowohl seine Rechte als auch Pflichten ausdrücklich gere­gelt sein.

 

Die Mitgliedschaft ist an die Per­son des Mitgliedes gebunden; sie ist weder übertragbar noch vererb­bar (§38 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie bedeutet kein Recht am Vereinsvermögen, aber auch kein Eintreten müssen für die Schulden des Vereins, wenn dieser ein „ein­getragener Verein" (e.V.) ist.

 

Mitgliedschaftsrechte entstehen mit der Aufnahme in den Verein.

Dazu gehören das Recht

 

Die Mitgliedschaftsrechte beinhal­ten aber auch Schutzrechte, wie z.B.

 

Zu den Mit­gliedschaftsrechten gehören auch das Recht auf Benutzung von Ein­richtungen des Vereins, auf einen Unterpachtvertrag über eine Parzel­le und auf Gartenfachberatung.

 

Mitgliedschaftspflichten sind Treue- und Förder-, Zahlungs- und Sonder­pflichten.

Bei den Treuepflichten wird vor allem erwartet, dass die Mitglieder die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen för­dern, mit den Vereinsmitgliedern zusammenarbeiten, sich loyal zum Verein verhalten und vereinsschädi­gendes Verhalten unterlassen.

Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft, Vereinsämter und kleinere Dienstleistungen - z. B. bei Veranstaltungen zu helfen - zu übernehmen.

 

Nur durch strikte Erfüllung der Zahlungspflichten (Beitrag, Pacht, Wassergeld u.a.) kann der Verein seinen satzungsmäßigen und vert­raglichen Verpflichtungen nachkom­men. Insbesondere Beitragspflicht und Art der Beiträge sind deshalb in der Satzung zu regeln (§§ 58, 60 BGB). Beiträge sind aber nicht nur geldliche Leistungen, sondern sie können auch Sach- und Arbeitsleis­tungen, Umlagen und ggf. Ord­nungsstrafen (Ablösung nicht ge­leisteter Pflichtstunden) sein.

 

Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder bei einer Not­lage des Vereins durch Beschluss einmalige Sonderpflichten leisten müssen, die über den Beitrag hin­ausgehen.

 

Wenn ein Mitglied auch bezüglich der Inanspruchnahme seiner Rechte frei ist, ist es das bei der Wahrneh­mung seiner Pflichten keineswegs. Jedoch ist zu bedenken, dass derjenige, der am Vereinsleben - insbesondere an der Mitglieder­versammlung- nicht teilnimmt, es schwer hat, seinen Pflichten nach­zukommen, weil er sich nicht nur außerhalb der Gemeinschaft stellt, sondern sich schlicht den dafür not­wendigen Informationen entzieht.

 

Tp DER FACHBERATER • FEBRUAR 2008