Welche Rechte und Pflichten hat ein
Vereinsmitglied?
Die Satzung kann
auch bestimmen, dass die Mitglieder bei einer Notlage des Vereins durch
Beschluss einmalige Sonderpflichten leisten müssen, die über den Beitrag hinausgehen.
Die Mitgliedschaft
ist ein Personenrechtsverhältnis des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Sie
entsteht auf Antrag. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied der geltenden
Vereinsatzung. In dieser müssen sowohl seine Rechte als auch Pflichten
ausdrücklich geregelt sein.
Die Mitgliedschaft ist
an die Person des Mitgliedes gebunden; sie ist weder übertragbar noch vererbbar
(§38 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie bedeutet kein Recht am Vereinsvermögen,
aber auch kein Eintreten müssen für die Schulden des Vereins, wenn dieser ein
„eingetragener Verein" (e.V.) ist.
Mitgliedschaftsrechte entstehen
mit der Aufnahme in den Verein.
Dazu gehören das Recht
Die
Mitgliedschaftsrechte beinhalten aber auch Schutzrechte, wie z.B.
Zu den Mitgliedschaftsrechten
gehören auch das Recht auf Benutzung von Einrichtungen des Vereins, auf einen
Unterpachtvertrag über eine Parzelle und auf Gartenfachberatung.
Mitgliedschaftspflichten
sind Treue- und Förder-, Zahlungs- und Sonderpflichten.
Bei den Treuepflichten
wird vor allem erwartet, dass die Mitglieder die Vereinszwecke und die
gemeinsamen Interessen fördern, mit den Vereinsmitgliedern zusammenarbeiten,
sich loyal zum Verein verhalten und vereinsschädigendes Verhalten unterlassen.
Zu den Förderpflichten
gehört auch die Bereitschaft, Vereinsämter und kleinere Dienstleistungen - z.
B. bei Veranstaltungen zu helfen - zu übernehmen.
Nur durch strikte Erfüllung
der Zahlungspflichten (Beitrag, Pacht, Wassergeld u.a.) kann der Verein seinen
satzungsmäßigen und vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Insbesondere
Beitragspflicht und Art der Beiträge sind deshalb in der Satzung zu regeln (§§
58, 60 BGB). Beiträge sind aber nicht nur geldliche Leistungen, sondern sie
können auch Sach- und Arbeitsleistungen, Umlagen und ggf. Ordnungsstrafen
(Ablösung nicht geleisteter Pflichtstunden) sein.
Die Satzung kann auch
bestimmen, dass die Mitglieder bei einer Notlage des Vereins durch Beschluss
einmalige Sonderpflichten leisten müssen, die über den Beitrag hinausgehen.
Wenn ein Mitglied auch
bezüglich der Inanspruchnahme seiner Rechte frei ist, ist es das bei der
Wahrnehmung seiner Pflichten keineswegs. Jedoch ist zu bedenken, dass
derjenige, der am Vereinsleben - insbesondere an der Mitgliederversammlung-
nicht teilnimmt, es schwer hat, seinen Pflichten nachzukommen, weil er sich
nicht nur außerhalb der Gemeinschaft stellt, sondern sich schlicht den dafür
notwendigen Informationen entzieht.
Tp DER FACHBERATER • FEBRUAR 2008