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Verkehrssicherungspflichten für Kleingärtnervereine |
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1.Verkehrssicherungspflichten
für öffentliche Straßen und Wege 3. Verkehrssicherungspflicht
für Spielplätze und Spielgeräte 4. Verkehrssicherungspflicht
für Vereinsheime und sonstige Baulichkeiten 5. Verkehrssicherungspflichten
für Bäume auf der Gemeinschaftsfläche 6. Aufsichts-
und Fürsorgepflicht für besondere Veranstaltungen des Vereins |
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Im täglichen Leben sind wir alle ständig von diversen
Gefahren umgeben. Das beginnt damit, dass wir beim Aufstehen auf dem an der
Unterseite zu glatten Bettvorleger ausrutschen und uns beim Fallen verletzen
können, die Kalt- und Warmwasserregulierung unserer Mischbatterie versagen
kann und wir uns bei der Körperpflege die Hände verbrühen oder dass uns beim
Verlassen des Hauses ein Dachziegel auf den Kopf fallen kann, den der Sturm
in der letzten Nacht gelockert hat, usw. und so fort. Die Juristen sprechen in diesem
Zusammenhang von so genannten Verkehrssicherungspflichten. In der Rechtsprechung
heißt es hierzu: „Wer einen öffentlichen Verkehr eröffnet, ist zur
Verkehrssicherung verpflichtet." Das bedeutet im Klartext nichts
anderes, als dass der Eigentümer bzw. sonstige Nutzer einer Sache dafür zu
sorgen haben, dass von dieser Sache anderen keine Gefahren drohen bzw.
Schäden entstehen. |
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1.Verkehrssicherungspflichten
für öffentliche Straßen und Wege
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Eine der wesentlichsten Formen der Verkehrssicherungspflicht ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand, von ihr betriebene Straßen und Wege sowie Plätze in einem solchen Zustand zu halten, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen bzw. die Nutzer nicht zu Schaden kommen. Dieser Verpflichtung kommen die Kommunen in aller Regel dadurch nach, dass sie entsprechende Satzungen, wie etwa Straßenreinigungs- oder aber Winterdienstsatzungen erlassen. In diesen Satzungen wird für bestimmte Bereiche des öffentlichen Straßennetzes häufig die Räum- und Streupflicht als eine Form der Verkehrssicherungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Da die Kleingärtnervereine und -verbände in aller Regel
nicht Eigentümer der von ihnen genutzten Kleingartenanlagen sind, obliegt
ihnen daher in den meisten Fällen keine Verkehrssicherungspflicht aus den
jeweiligen Satzungen heraus. Eine solche kann nur Bestehen, wenn die Satzung
bestimmt, dass auch „Anlieger" oder aber „Nutzer" bzw.
„Pächter" der anliegenden Grundstücke verkehrssicherungspflichtig sein
sollen. Derartige Satzungen sind jedoch relativ selten. Der Umstand, dass die
Verkehrssicherung, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter, dem
Grundstückseigentümer durch die Satzung übertragen wird, bedeutet jedoch
nicht, dass Kleingärtner in jedem Falle frei von derartigen Verpflichtungen
sind. In vielen Pachtverträgen haben die Grundstückseigentümer nämlich die
Verkehrssicherungspflicht für angrenzende Straßen und Wege auf die
Kleingärtnerverbände bzw. -vereine als Pächter übertragen. In derartigen
Fällen ist zwar der Eigentümer öffentlich-rechtlich zur Verkehrssicherung
verpflichtet, er hat diese Verpflichtung jedoch privatrechtlich an seinen
Pächter übertragen, so-dass Schäden, die eventuell aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht resultieren, letztlich vom Pächter zu tragen wären.
Erfolgt eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Satzung
oder aber durch Vertrag, muss der betroffene Kleingärtnerverband bzw. -verein
zunächst prüfen, ob er aus eigener Kraft bzw. mit eigenen Kräften in der Lage
ist, seiner Verkehrssicherungspflicht selbst nachzukommen. In Anbetracht der
Regelung in vielen entsprechenden Satzungen, dass an Wochentagen um 6.00
bzw. um 7.00 Uhr morgens die Gehwege beräumt bzw. abgestumpft sein müssen,
ist hier jedoch Vorsicht geboten, da dies meist wohl nicht vom
Kleingärtnerverein mit eigenen Kräften realisiert kann. Hier empfiehlt es sich,
mit der Beräumung der Straßen bzw. Wege eine Fachfirma zu beauftragen. Diese
Variante hat auch den nicht unbeträchtlichen Vorteil, dass sich das
Haftungsrisiko bei eventuell auftretenden Unfällen letztlich auf die
Fachfirma überträgt. Den Kleingärtnerverein trifft lediglich die
Verantwortung dafür, dass er eine geeignete und zuverlässige Firma mit der
Durchführung derartiger Arbeiten beauftragt haben muss. Entschließt sich der
Kleingärtnerverein, die Räum- und Streuarbeiten selbst durchzuführen, trifft
ihn das volle Haftungsrisiko bei Unfällen im Falle nicht ordnungsgemäßer
Wahrnähme der Verkehrssicherungspflicht. Zu beachten ist auch, dass der
Grundstückseigentümer die Kosten, die ihm selbst aus der Wahrnähme der
Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege entstehen, gem. §
5 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz auf den Zwischenpächter überwälzen kann.
Beauftragt er hiermit eine Firma, die einen relativ hohen Preis nimmt, kann
sich die Überlegung lohnen, die Verkehrssicherungspflicht vertraglich zu übernehmen
und selbst eine Firma mit niedrigeren Kosten zu beauftragen, werden |
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