Allgemeine Handlungshinweise zur Anwendung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Kleingartenanlagen im Außenbereich
Im Freistaat Thüringen befindet
sich die Mehrzahl der Kleingartenanlagen i.S. des § 1 Abs. 1
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Außenbereich. Dies hat zur Folge, dass
neben den nach den BKleingG durch die Kleingärtner bzw.
Kleingartenorganisationen einzuhaltenden Bestimmungen auch die
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entsprechend den §§ 6 ff des Thüringer
Naturschutzgesetzes (ThürNatG) zu berücksichtigen ist.
Diese Landesrechtlichen Regelungen setzen
die bundesrechtlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) konzipierte
Eingriffsregelung um.
Nach einer Bestandsaufnahme des Landesverbandes Thüringen der
Gartenfreunde e.V. im Jahr 2003 befinden sich in einer Vielzahl der
Kleingartenanlagen neben Obstgehölzen auch kleingartenuntypische Bäume
(z.B. Nadelbäume), die vor vielen Jahren gepflanzt wurden und nunmehr eine
beachtliche Höhe von mehreren Metern erreicht haben.
Um
der Kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG in diesen Anlagen
einerseits Rechnung zu tragen, werden in Übereinstimmung zwischen dem
Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. und dem Thüringer
Landesverwaltungsamt sowie nach Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für
Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Hinblick auf die Fällung von Bäumen,
insbesondere von Kleingartenuntypischen großkronigen Bäumen, in
Kleingartenanlagen im Außenbereich folgende allgemeine Hinweise an die
Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. und die
unteren Naturschutzbehörden in Thüringen gegeben:
1.
Bei der beabsichtigten Fällung von Bäumen in
Kleingartenanlagen sollte im Einzelfall durch die untere Naturschutzbehörde im
Rahmen eines Vor-Ort-Termins geprüft werden, ob ein Eingriff in Natur und
Landschaft im Sinne von § 6 ThürNatG vorliegt. Dabei wäre insbesondere zu
beurteilen, ob es sich bei den zu fällenden Bäumen um besonders wertvolle und
markante Bäume für das Landschaftsbild handelt, da diese Bäume zwar die
kleingärtnerische Nutzung einschränken können, aber durch sie das
Landschaftsbild ganz maßgeblich mitgeprägt wird.
2.
Bei der anschließenden Prüfung der Genehmigung der Fällung
sollte im Übrigen berücksichtigt werden, ob
- die zu fällenden Bäume auf Gemeinschaftsanlagen stehen, da diese Flächen
nicht kleingärtnerisch genutzt werden,
- die zu fällenden Bäume bereits bei Errichtung der Kleingartenanlage bzw. der
Aufnahme der kleingärtnerischen Nutzung vorhanden waren,
- die kleingärtnerische Nutzung unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wird
oder
- es sich um erkennbar überaltete oder windbruchgefährdete Bäume handelt.
3.
Die Festlegung von Ausgleichs- und/oder
Ersatzmaßnahmen bei Genehmigung der beantragten Fällung sollte hinsichtlich
ihrer Realisierbarkeit und der ggf. besonderen örtlichen Umstände zwischen der
unteren Naturschutzbehörde und dem Vorstand des betreffenden Kleingartenvereins
vor der Erteilung der Genehmigung des Eingriffs erörtert werden. In der Regel
wird die Pflanzung von Obstbäumen innerhalb des Kleingartenvereins bzw. auf der
betroffenen Parzelle angezeigt sein. Es kommen jedoch auch Ersatzplanzungen im
Bereich der gesamten Kleingartenanlage bzw. in der näheren Umgebung (z.B. in
Abstimmung mit der Gemeinde auf gemeindeeigene Flächen) in Betracht.
4.
Die Fällung von Einzelbäumen, die für das
Gesamterscheinungsbild der Anlage unbedeutend sind, stellt in der Regel keinen
Eingriff dar. Dies betrifft erfahrungsgemäß Bäume mit einem Stammumfang von bis
zu 40 cm in 1 Meter Höhe gemessen. In diesen Fällen entsteht daher auch keine
Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung des Kleingärtners.
5.
Die Vorstände der Kleingartenvereine sollten zur
Minimierung der Verwaltungskosten die Anträge der einzelnen Kleingärtner auf
Fällung von Bäumen entgegennehmen und bei der unteren Naturschutzbehörde
Sammelanträge stellen. In den unter Ziffer 4. genannten Fällen, in denen kein
Eingriff vorliegt und damit keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, wird
angeraten, dass der Vereinsvorstand über die Fällung entscheidet.
6.
Weiterhin sollten die Vorstände der Kleingartenvereine
darauf hinwirken, dass künftig keine kleingartenuntypischen großkronigen Bäume
in den Kleingartenanlagen gepflanzt werden und dies regelmäßig durch Kontrollen
überwachen.
Weimar,
den 07.05.2004
gez.:
Goth Stephan
Vorsitzender des
Landesverbandes Präsident
des Thüringer
Thüringen d. Gartenfreunde
e.V. Landesverwaltungsamt