BGH-Urteil zu Umlagen schafft Handlungsbedarf für Vereine und Verbände

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes schränkt die Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen ein:

Umlagen können nach diesem Urteil nur noch beschossen werden, wenn die Satzung ausschließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen sie erhoben werden können und welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) die Zu­lässigkeit von Umlagen in Verei­nen eingeschränkt. Der Entschei­dung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Ein Segelverein konnte die Ge­fahr seiner Auflösung nur dadurch abwenden, indem er sein Ver­einsgrundstück kaufte. Die Mit­gliederversammlung des Vereins beschloss, dass dieser Kauf zumin­dest teilweise durch eine einma­lige Umlage in Höhe von 1500,00 Euro pro Mitglied finanziert wer­den solle.

Bei dieser Summe handelt es sich um ca. das Sechsfache des jähr­lichen Beitrages für den Verein. Ein Mitglied wollte diese Umlage nicht zahlen und wurde vom Verein ver­klagt. In der Satzung des Vereins wurde zwar die Möglichkeit der Erhebung von Umlagen geregelt, nicht aber bis zu welcher Obergren­ze solche Umlagen erhoben wer­den können.

Der Bundesgerichtshof hat in die­sem Rechtsstreit wie folgt entschie­den: „Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines einge­tragenen Vereines bedarf der Zulas­sung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach."

Der Bundesgerichtshof folgt damit einer bislang teilweise in der Litera­turvertretenen Auffassung, wonach die Voraussetzung für die Rechtmä­ßigkeit der Erhebung einer Umlage auch deren betragsmäßige Rege­lung in der Satzung ist. Der Bundes­gerichtshof begründet dies damit, dass die Mitglieder eines Vereines bereits bei Aufnahme in denselben in etwa wissen müssen, welche fi­nanziellen Forderungen sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben.

Hierzu heißt es im Urteil:

 „Zum Schutz des einzelnen Mitgliedes vor ei­ner schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten. Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu au­ßerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann."

 

Satzungsregelungen zu Umlagen unbedingt ergänzen

 

Die Entscheidung des BGH schafft erheblichen Handlungsbedarf auch in Kleingärtnervereinen und -verbänden. Die meisten Satzungen enthalten keine Obergrenze für Umlagen. Insofern wird es für die künftige Durchsetzung von Umlagen un- abdingbar sein, dass die entsprechenden Satzungsbestimmungen ergänzt werden.

Hierbei sollten in jedem Falle zwei Regelungen enthalten sein:

Zu­nächst muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen sol­che Zahlungen in Betracht kommen. Darüber hinaus muss geregelt wer­den, welche Obergrenzen vorgese­hen sind bzw. wie diese berechnet werden können.

Eine solche Satzungsregelung könn­te in etwa wie folgt lauten:

 „Zur Deckung außerplanmäßigen Fi­nanzbedarfs über die gewöhnliche Ge­schäftstätigkeit hinaus kann die Mit­gliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu ____ Euro/ bis zum ____ -fachen des Mitgliedsbeitrages betragen."

 

Der Bundesgerichtshof hat ledig­lich dann eine Ausnahme von dem Vorstehenden zugelassen, wenn die Umlagenerhebung für den Fortbe­stand des Vereines unabwendbar notwendig und dem Mitglied un­ter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Nur für diesen Fall könne eine Umlage auch ohne satzungsgemäße Fest­legung einer Obergrenze beschlos­sen werden.

Vereinsmitglieder, die diese Umlage nicht zahlen wollen, hätten jedoch für diesen Fall ein Recht zum Aus­tritt aus dem Verein, das Sie jedoch in angemessener Frist, spätestens ca. sechs Monate nach Beschluss­fassung, ausüben müssen. Ange­messen erachtete der Bundesge­richtshof im vorliegenden Fall auch eine Umlage, die ca. das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages betrug. Derartige Situationen, in denen die Auflösung des Vereins nur durch die Umlage verhindert werden kann, dürften jedoch in Kleingärtnerver­einen und -verbänden relativ sel­ten sein, sodass die Aufnahme einer Obergrenze in die Satzung empfoh­len wird.

Abschließend soll noch darauf hin­gewiesen werden, dass Umlagen im­mer die Deckung von Sonderbedarf über die gewöhnliche Geschäfts­tätigkeit hinaus beinhalten müs­sen (siehe hierzu auch DER FACH­BERATER 2/2007, Seite 26, und DER FACHBERATER 4/2005, Seite 21).

 

Du / DER FACHBERATER • MAI 2008