BGH-Urteil zu Umlagen schafft Handlungsbedarf für Vereine und Verbände
Das Urteil des Bundesgerichtshofes schränkt die Zulässigkeit von
Umlagen in Vereinen ein:
Umlagen können nach diesem Urteil nur noch beschossen
werden, wenn die Satzung ausschließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen sie
erhoben werden können und welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese
berechnet werden.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06)
die Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen eingeschränkt. Der Entscheidung lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein
Segelverein konnte die Gefahr seiner Auflösung nur dadurch abwenden, indem er
sein Vereinsgrundstück kaufte. Die Mitgliederversammlung des Vereins
beschloss, dass dieser Kauf zumindest teilweise durch eine einmalige Umlage
in Höhe von 1500,00 Euro pro Mitglied finanziert werden solle.
Bei
dieser Summe handelt es sich um ca. das Sechsfache des jährlichen Beitrages
für den Verein. Ein Mitglied wollte diese Umlage nicht zahlen und wurde vom
Verein verklagt. In der Satzung des Vereins wurde zwar die Möglichkeit der
Erhebung von Umlagen geregelt, nicht aber bis zu welcher Obergrenze solche
Umlagen erhoben werden können.
Der
Bundesgerichtshof hat in diesem Rechtsstreit wie folgt entschieden: „Die
Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereines
bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch
zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach."
Der
Bundesgerichtshof folgt damit einer bislang teilweise in der Literaturvertretenen
Auffassung, wonach die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer
Umlage auch deren betragsmäßige Regelung in der Satzung ist. Der Bundesgerichtshof
begründet dies damit, dass die Mitglieder eines Vereines bereits bei Aufnahme
in denselben in etwa wissen müssen, welche finanziellen Forderungen sich aus
der Vereinsmitgliedschaft ergeben.
Hierzu
heißt es im Urteil:
„Zum Schutz des einzelnen
Mitgliedes vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss
sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die
mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in
überschaubaren, im voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten. Das
Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre
Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden
kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann."
Satzungsregelungen zu Umlagen unbedingt ergänzen
Die
Entscheidung des BGH schafft erheblichen Handlungsbedarf auch in
Kleingärtnervereinen und -verbänden. Die meisten Satzungen enthalten keine
Obergrenze für Umlagen. Insofern wird es für die künftige Durchsetzung von
Umlagen un- abdingbar sein, dass die entsprechenden Satzungsbestimmungen
ergänzt werden.
Hierbei
sollten in jedem Falle zwei Regelungen enthalten sein:
Zunächst
muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in
Betracht kommen. Darüber hinaus muss geregelt werden, welche Obergrenzen
vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden können.
Eine solche Satzungsregelung könnte in etwa wie folgt lauten:
„Zur Deckung
außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese
Umlagen können jährlich bis zu ____ Euro/ bis zum ____ -fachen
des Mitgliedsbeitrages betragen."
Der
Bundesgerichtshof hat lediglich dann eine Ausnahme von dem Vorstehenden
zugelassen, wenn die Umlagenerhebung für den Fortbestand des Vereines
unabwendbar notwendig und dem Mitglied unter Berücksichtigung seiner
schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Nur für diesen Fall könne eine Umlage auch
ohne satzungsgemäße Festlegung einer Obergrenze beschlossen werden.
Vereinsmitglieder,
die diese Umlage nicht zahlen wollen, hätten jedoch für diesen Fall ein Recht
zum Austritt aus dem Verein, das Sie jedoch in angemessener Frist, spätestens
ca. sechs Monate nach Beschlussfassung, ausüben müssen. Angemessen erachtete
der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall auch eine Umlage, die ca. das
Sechsfache des Mitgliedsbeitrages betrug. Derartige Situationen, in denen die
Auflösung des Vereins nur durch die Umlage verhindert werden kann, dürften
jedoch in Kleingärtnervereinen und -verbänden relativ selten sein, sodass die
Aufnahme einer Obergrenze in die Satzung empfohlen wird.
Abschließend
soll noch darauf hingewiesen werden, dass Umlagen immer die Deckung von
Sonderbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus beinhalten müssen
(siehe hierzu auch DER FACHBERATER 2/2007, Seite 26, und DER FACHBERATER
4/2005, Seite 21).
Du / DER FACHBERATER • MAI 2008