Parzellennutzung ohne Unterpachtvertrag
- der „illegal" weitergegebene Garten
Meist wird der Gartenpächter, der seinen Garten aufgeben möchte, in die Suche nach einem Pachtnachfolger, dem er seine Laube, Bäume usw. verkaufen kann, mit einbezogen. Den Ablauf von der Kündigung bis zur Rückgabe muss der Vorstand straff leiten.
Das ist notwendig, weil immer wieder versucht wird, den Garten ohne Wissen des Vorstandes und ohne Wertermittlung weiterzugeben. Damit wollen manche Pächter die Auflagen für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gartens, so wie er in der kleingärtnerischen Nutzung vorgesehen ist, umgehen.
Die Folgen daraus sind:
•     der Verein hat keine Möglichkeit, vor der Gartenvergabe mit dem Pachtnachfolger zu klären, was von ihm als Kleingärtner erwartet wird;
•     es werden Gartenbestandteile weitergegeben, die bei einem Pächterwechsel unbedingt auf Kosten des bisherigen Pächters hätten entfernt werden müssen, woraus der Erwerber einen Bestandschutz ableitet, da er dafür bezahlt hat;
•     es besteht die Gefahr, dass der Nachnutzer nicht daran denkt, einen Unterpachtvertrag abzuschließen, der ihn zur kleingärtnerischen Nutzung verpflichtet und der Verein deswegen viel Arbeit und Ärger hat.
Bei einer solchen „illegalen" Inbesitznahme steht dem Verein trotz des Kaufvertrages gegenüber dem Erwerber das Recht zu, die unberechtigt benutzte Parzelle von seinem erworbenen Eigentum räumen zu lassen.
Der aufgebende Kleingärtner wird gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig, denn er hat aufs Gröbste seine Pflichten aus dem Unterpachtvertrag verletzt.
Der Verein muss die Herausgabe der Parzelle vom bisherigen Nutzer verlangen und dies notfalls einklagen. Wie dieser mit seinem Käufer klar kommt, ist seine Privatangelegenheit. Jedenfalls darf der Verein von niemandem gehindert werden, über die frei werdende Parzelle ohne Einschränkungen wieder verfügen zu können.
Tp DER FACHBERATER MAI 2002