Die Ehescheidung selbst hat rechtlich auf den Kleingarten-Pachtvertrag keine Wirkung. Da die geschiedenen Ehegatten verständlicherweise den Kleingarten nicht mehr gemeinsam bewirtschaften wollen, soll häufig der Pachtvertrag geändert werden.
Ist nur ein Ehegatte Partner des Pachtvertrages, kann er den Garten kündigen. In der Praxis ist häufig die Umschreibung des Vertrages auf den anderen Ehepartner üblich. Bedingung ist, dass der Verein ausdrücklich damit einverstanden ist, wie bei jedem Pachtvertragsabschluss.
Wichtig ist weiterhin, dass der Abschluss wie bei jedem
Pächterwechsel abläuft, d.h. der Garten geschätzt wird und festgehalten wird,
welche Pflanzen und Baulichkeiten nicht den Regularien entsprechen und deshalb
beseitigt werden müssen. Auch ist festzuhalten, ob der Ehegatte, der bisher
Pächter war, die beanstandeten Pflanzen und Baulichkeiten entfernt oder der
Ehegatte, der den Garten übernimmt. Im letzteren Fall wird die Abschätzsumme
(Beseitigungskosten!) reduziert.
Sind beide Ehepartner Partner des Pachtvertrages, so kann ein Ehegatte allein nicht den Pachtvertrag kündigen. Kündigungen sind nur von beiden gemeinsam möglich. Mit Einverständnis des Verpächters kann ein Ehegatte aus dem Vertrag entlassen werden und der andere den Vertrag weiterführen. Dabei muss man ebenfalls auf einen ordnungsgemäßen Pachtvertragswechsel achten. Es ist dagegen nicht möglich, dass der Verpächter und der Ehegatte, der den Garten behalten möchte, den anderen Ehegatten gegen seinen Willen aus dem Vertrag drängen.
Nicht zulässig ist es, dass das Familiengericht Zuweisungen
bezüglich des Kleingartens trifft, auch wenn dies ab und an geschieht. Dafür
gibt es keine rechtlichen Grundlagen. Eine Zuweisung durch das Familiengericht
ist gemäß § 5 Hausratsverordnung lediglich für Wohnungen gegeben. Darunter
fällt allerdings auch die gesetzlich zugelassene Wohnlaube, wenn es sich dabei
tatsächlich um die eheliche Wohnung handelt.
Für eingetragene eheähnliche Gemeinschaften stellt sich die
Situation genauso dar.
Th DER FACHBERATER NOVEMBER 2002