Der Bundesverband kann seinen
Mitgliedsverbänden zur Wertermittlung nur Empfehlungen aussprechen, die durch
regionale Besonderheiten ergänzt werden.
Einig ist sich der Bundesverband
darüber, dass es Sache der Landesverbände bzw. ihrer Zwischenpächter sein muss,
konkrete Richtlinien zur Findung einer angemessenen Entschädigung aufzustellen.
Einigkeit besteht auch darüber, dass diese Richtlinie nur bei Pächterwechsel zur Regelung privatrechtlicher Eigentumsfragen Anwendung finden sollte.
Grundsatz muss bleiben, dass die
Schichten der Bevölkerung, zu deren Gunsten das Verfügungsrecht der Eigentümer
der Flächen ( durch das BKleingG – Pachtbindung, Kündigungsschutz und Art. 14
Abs.2 GG) gesetzlich eingeschränkt ist, auch künftig in der Lage sein müssen,
eine Kleingartenparzelle anzupachten, um so ihre allgemeinen Lebensbedürfnisse
zu verbessern und ihren Beitrag für die Allgemeinheit mit der Pflege des der
Öffentlichkeit zugänglichen Grüns zu erbringen. Daran hindert in vielen Fällen
eine hohe Ablösesumme für auf der Parzelle (zulässigerweise) errichtete Laube
und sonstige Einrichtungen.
Einen gesetzlichen
Entschädigungsanspruch gibt es gem. § 11 BKleingG nur in den Fallgestaltungen
des § 9 Nr. 2 – 6 im Falle durch Verpächterkündigung.
2.Rechtslage bei Pächterwechsel
Die Frage, welche dem weichenden
Pächter gehörenden, im Interesse einer gesetzmäßigen kleingärtnerischen Nutzung
der Pachtparzelle zugelassenen Gegenstände in welcher Höhe zu entschädigen
sind, muss sich an der Zielsetzung und sozialpolitischen Verantwortung sowie
dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens orientieren. Das könnte auch zur
Vereinbarung von Höchstentschädigungsgrenzen führen.
Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass die Neuverpachtung einer Kleingartenparzelle nach wirksamer
Kündigung oder sonstiger (vereinbarter) Aufgabe des Pachtverhältnisses und die
Frage der Veräußerung von Eigentum des ausscheidenden Kleingärtners an den
neuen Pächter zwei rechtlich unabhängige Vorgänge sind:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass
auch gesetzlicher Bestandsschutz keine Rechtfertigung dafür abgibt, dass
übergroße Lauben oder einer der einfachen Ausführung nicht entsprechende
Einrichtung vom Nachfolgepächter
übernommen und bezahlt werden müssten.
Zwar bedeutet Bestandsschutz
Objektschutz, d.h., es besteht kein Anspruch gegen den Eigentümer, das Objekt
zu verkleinern oder abzureißen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser hierfür
auch eine vollständige Entschädigung verlangen kann.
Der Verein wird hier als
Vermittler und Kontrollinstanz zwischen dem neuen und dem alten Pächter tätig:
Ä Ist ein
Nachpächter gefunden, achtet der Verein darauf, dass der gezahlte Kaufpreis die
durch die Wertermittlung festgestellte Ablösesumme nicht übersteigt.
oder
Ä Wird kein
Nachfolger gefunden, ist der Pächter verpflichtet, den Pachtzins als Nutzungsgebühr
weiter zu zahlen, solange die Laube auf der Parzelle steht. Anm. 2
und
Ä Letztendlich
muss er Laube und Bewuchs und weiterer Besatz auf seine Kosten entfernen.
Dieser Rechtsvorgang erfolgt
entsprechend den Vorschriften der § 433 und 929 des BGB. Hierbei ist
festzuhalten, dass auch mit dem Boden festverbundene Gegenstände wie z.B. die
Laube wie bewegliche Sachen behandelt werden, da sie als Hilfsmittel zur
kleingärtnerischen Nutzung nur vorübergehend, d.h. für die Zeit dieser Nutzung
mit Grund und Boden verbunden sind und daher als Scheinbestandteile gelten. Da
der Ausscheidende sein Eigentum i.d.R. ohne Vernichtung der Sachwerte (Laube,
Anpflanzungen) nicht mitnehmen kann, ist es in der Praxis üblich, dass er
dieses Eigentum gegen eine angemessene Entschädigung zurücklässt mit der
wesentlichen Einschränkung, dass dies nur für Gegenstände gilt, die der
kleingärtnerischen Nutzung dienen und die, im Hinblick auf den Sozialcharakter
des Kleingartenwesens, einem Nachfolger aus den vorgesehenen, weniger
privilegierten Schichten der Bevölkerung zur Übernahme zuzumuten sind.
Zwar wird der Sachwert einer
Bewertung zugrunde zu legen sein, Grenzen der Entschädigung bilden jedoch die
gesetzlichen Vorgaben des BKleingG – (eine einfache Ausführung der Laube, die
nicht zum Wohnen geeignet ist, eine übliche kleingärtnerische Nutzung der
Parzelle, keine besondere Bezahlung und Übernahme von Liebhaberstücken).
Ein wichtiges Mittel sollten die
Richtlinien der Verbände sein, den sozialen Charakter des Kleingartenwesens zu
erhalten. Sie können und sollten den Entschädigungen und Ablösesummen auf das
Maß begrenzen, das noch die besondere rechtliche Bevorzugung von Kleingärten zu
rechtfertigen vermag.
Pößneck, den 17.04.2004
Anm. 1:
Ein Kleingartenverein darf einen
Pachtvertrag nur dann abschließen, wenn er
oder
In den Fällen, wo der Stadt- und
Kreisverband der Generalpächter ist und der Gartenverein als Zwischenpächter
auftritt, ist der vom Stadt- und Kreisverband erstellte Kleingartenpachtvertrag
(Formular) zu verwenden.
Die Anerkennung der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit wurde vom Stadt- und Kreisverband in der
INFO 03/2004 abgehandelt. Zwingende Voraussetzung für die Einreichung bei der
Kreisbehörde ist die vorherige Stellungnahme des Stadt- und Kreisverbandes.
Siehe hierzu auch Veröffentlichung im Amtsblatt des SOK.
Anm. 2:
Wie ein solcher Vertrag aussehen
kann, haben wir den Vereinen in der Serie „TIPPS unserer Mitgliedsvereine“
(Tipp Nr. 2/2003) vorgeschlagen.