Gartenlaube und überdachter Freisitz

Zur Größe der Laube trifft das Bundeskleingartengesetz in § 3 Abs. 2 Satz 1 eine knappe und klare Aussage: Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche. Ein etwa vorhandener überdachter Freisitz ist in die Höchstfläche einzurechnen. Ein bestimmtes Verhältnis der Flächen von Gartenlauben und Freisitz fordert das Gesetz nicht; ein Freisitz kann auch völlig fehlen

 

Eine Begrenzung der Laubengröße ist erforderlich, um die Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten zu unterbinden.

 

Nicht nur bei ihrer Grundfläche , auch, hinsichtlich ihrer Ausführung unterliegen Gartenlauben Einschränkungen nach dem Bundeskleingartenrecht:

 

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG dürfen Gartenlauben nur in einfacher Ausführung erstellt werden.

Dieses Erfordernis bezieht sich insbesondere auf die Verwendung kostengünstigen Baumaterials und auf eine einfache Konstruktion der Laube.

Meist wird die Laube aus Holz erstellt sein. Das ist jedoch nicht zwingend so. In einigen Gegenden Deutschlands sind Steinlauben durchaus üblich.

Das Merkmal der einfachen Ausführung bezieht sich auch auf die Inneneinrichtung der Laube, so dass etwa aufwändige Fußbodenbeläge oder exklusive Wand- und Deckenverkleidungen nicht zulässig sind.

 

Die gesetzgeberischen Gründe für das Erfordernis einer einfachen Ausführung der Laube liegen in etwa denselben Erwägungen, die auch zu einer Beschränkung der Laubengröße geführt haben. Die kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle dienende Funktion der Laube erfordert einerseits keine aufwändigere Ausstattung, eine einfachere Ausführung trägt andererseits zu einer sozial vertretbaren Beschränkung der Ablösesumme beim Pächterwechsel bei und baut einem unerwünschten dauernden Wohnen in der Gartenlaube vor.

 

In § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG nennt der Gesetzgeber sein Ziel, das er mit der Beschränkung der Laube auf eine bestimmte Größe und auf die einfache Ausführung verfolgt, ausdrücklich und klar. Eine Gartenlaube soll nach seiner Zielsetzung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Wie dieses Ziel zu erreichen ist, sagt er dort ebenfalls: Die Laube muss nach ihrer Beschaffenheit, deren Merkmale insbesondere ihre Ausstattung und ihre Einrichtung sind, diesem Ziel entsprechen. Lauben dürfen daher nur so ausgestattet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist.

 

Anders formuliert:

 

Die der kleingärtnerischen Nutzung dienende Funktion der Laube ist es, die bestimmt, was zulässig ist.

Die kleingärtnerische Nutzung der Laube besteht in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen, wie auch in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie anlässlich von Gartenarbeiten oder Freizeiterholung im Garten.

 

 

Eine Wohnnutzung ist somit nicht zulässig. Damit werden gelegentliche Übernachtungen, die dann aber auch nur behelfsmäßig möglich sind, nicht ausgeschlossen. Solche Übernachtungen dürfen aber nicht in eine regelmäßige Wohnnutzung – auch nicht in regelmäßige Wochenendübernachtungen – übergehen. Die Gartenlaube ist nun einmal kein „verkleinertes Eigenheim“ und auch kein Wochenend- oder Ferienhaus.

Ihre Ausstattungen und Einrichtungen müssen dem Merkmal „Ungeeignet zum Wohnen“ Rechnung tragen.

 

Konkret: Geht man von dem Grundsatz aus, dass die Beschaffenheit der Laube ein dauerndes Wohnen nicht fördern darf, und dass die Laube mit ihren Ausstattungen und Einrichtungen von ihrer Funktion her der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet sein muss, so führt das zu dem Ergebnis, dass

·             der Anschluss an das Elektrizitäts-,

·             Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz unzulässig ist.

·             Gleiches gilt für einen Telefonanschluss.

·             Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst – anders als im übrigen Teil des Kleingartens – fehl am Platz.

 

Alle diese Einrichtungen dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Sie sind weder Voraussetzung noch Folge einer solchen Nutzung, es sei denn , eine Laube dürfte im Einzelfall zu Wohnzwecken genutzt werden. ( § 20 a Nr. 8 BKleingG ).

 

Mit elektrischer Energie, insbesondere aus dem öffentlichen Stromnetz, lässt sich vielerlei beginnen. Neben einer elektrischen Beleuchtung der Laube können Geräte verschiedenster Art betrieben werden, die zum Komfort der Laube wesentlich beitragen, z.B. Radio- und Fernsehgeräte, Kühlschränke, vielleicht eine Elektrobeheizung für kühle Tage, aber auch manche Gartengeräte. Eine Laube mit diesen Einrichtungen ließe sich sehr viel umfassender nutzen.

 

Genau das aber ist der springende Punkt. Der Anschluss einer Laube an das Elektrizitätsnetz begünstigt nun einmal in besonders hohem Maß ihre Nutzung als Wochenend- oder Ferienhaus, er fördert die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten und dient andererseits nicht der kleingärtnerischen Funktion der Laube. Er ist im übrigen mit der gesetzlichen Forderung, nach einer einfachen Ausführung der Laube nicht vereinbar.

 

Außerdem ist baurechtlich zu beachten, dass das Bundeskleingartengesetz an das Bauplanungsrecht anschließt, nach dem Kleingartenanlagen Grünflächen sind. Sie sind damit gegenüber Baugebieten eindeutig abgegrenzt und können deshalb nicht so erschlossen werden, wie etwa Wochenendhausgebiete.

 

Die Unzulässigkeit von Stromanschlüssen und Solarstromeinrichtungen in Gartenlauben bedeutet keineswegs, dass der Kleingärtner nicht auf andere Weise mit Arbeitsstrom für die kleingärtnerische Bodennutzung versorgt werden dürfte; das ist zulässig, Arbeitsstrom darf aber nur im Kleingarten, nicht in der Gartenlaube, und nicht jederzeit verfügbar sein. Dafür bietet sich die Möglichkeit an, dass z. B. Anschlusseinrichtungen an zentralen Stellen innerhalb der Kleingartenanlage, die keinem bestimmten Einzelgarten zuzuordnen sind, errichtet werden, und die Stromlieferung zu angemessenen Zeiten über das Vereinsheim gesteuert wird.

 

Bei einer großzügigeren Zulassung von Versorgungseinrichtungen in Kleingärten wäre auch die im Bundeskleingartengesetz bestimmte Bindung des Pachtzinses verfassungsrechtlich kaum mehr haltbar.

Diese Preisbindung lässt sich angesichts der Eigentumsgarantie nur für eine ausschließlich kleingärtnerische Nutzung von Grünflächen rechtfertigen.

 

Es kann dem Grundstückseigentümer, dem Verpächter, nicht zugemutet werden, über die Begrenzung des Pachtzinses einen schwerwiegenden Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Eigentum hinzunehmen, wenn damit letztlich ein komfortabel eingerichtetes verkleinertes Eigenheim finanziert werden soll.

 

Mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums wäre ein solcher Eingriff nicht mehr zu rechtfertigen, wenn er nicht vorrangig des sozialpolitischen und städtebaulichen Aufgabe des Kleingartenwesens diente. Das Bundesverfassungsgericht, das aufgrund von Richtervorlagen demnächst ohnehin über die Verfassungsmäßigkeit des Bundeskleingartengesetzes zu entscheiden haben wird, dürfte eine tatsächlich eintretende Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten wohl nicht außer Betracht lassen können.

 

Die Gefahr, dass von dieser Seite her das gesamte Kleingartenwesen in seiner übernommenen Prägung ins Wanken gerät, ist groß.

 

Um dieser Gefahr zu begegnen, sie zu mindern ist strikt die Einhaltung der Normen des BKleingG bezüglich der Baulichkeiten durch die Vereinsvorstände zu gewährleisten.

 

Im Regionalverband ORLATAL gibt die Baurichtlinie nochmals untersetzende Hinweise und auch Verfahrenswege bei der Baubeantragung und Baugenehmigung vor.

 

Verkennen wir auch nicht den Vorteil, den wir als Kleingartenanlagen beim Genehmigungsverfahren für den Laubenbau haben. Kleingartenlauben, die gemäß BKleingG errichtet werden unterliegen  nicht den baulichen Vorschriften der Antragsstellung und Genehmigungen, wie Datschen und Eigenheime etc. durch die territoriale Baubehörde. Hier muss der Kleingärtner kein kostenpflichtiges Antragsverfahren usw. durchlaufen, denn letztendlich wird die Laube nur ein sogenannter „Scheinbestandteil“ des Bodens, weil er ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung dient. Die Genehmigung zum Laubenbau (Um- und Ausbau einbezogen) liegt nur bei einem verantwortungsvoll arbeitenden Vorstand, der jederzeit auf die Hilfe des Regionalvorstandes zurückgreifen kann.

 

Und  noch ein Vorteil der Anwendung des BKleingG soll hier nicht unerwähnt bleiben:

Das Eigentum der Laube bleibt immer beim Pächter des Kleingartens und geht nicht wie andere Bauwerke, die nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bewertet werden in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.