Zur Größe
der Laube trifft das Bundeskleingartengesetz in § 3 Abs. 2 Satz 1 eine knappe
und klare Aussage: Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit
höchstens 24 qm Grundfläche. Ein etwa vorhandener überdachter Freisitz
ist in die Höchstfläche einzurechnen. Ein bestimmtes Verhältnis der Flächen von
Gartenlauben und Freisitz fordert das Gesetz nicht; ein Freisitz kann auch
völlig fehlen
Eine
Begrenzung der Laubengröße ist erforderlich, um die Entwicklung von
Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten zu unterbinden.
Nicht nur
bei ihrer Grundfläche , auch, hinsichtlich ihrer Ausführung unterliegen
Gartenlauben Einschränkungen nach dem Bundeskleingartenrecht:
Nach § 3
Abs. 2 Satz 1 BKleingG dürfen Gartenlauben nur in einfacher Ausführung erstellt
werden.
Dieses Erfordernis bezieht sich insbesondere auf die
Verwendung kostengünstigen Baumaterials und auf eine einfache Konstruktion der
Laube.
Meist wird
die Laube aus Holz erstellt sein. Das ist jedoch nicht zwingend so. In einigen
Gegenden Deutschlands sind Steinlauben durchaus üblich.
Das
Merkmal der einfachen Ausführung bezieht sich auch auf die Inneneinrichtung der
Laube, so dass etwa aufwändige Fußbodenbeläge oder exklusive Wand- und
Deckenverkleidungen nicht zulässig sind.
Die
gesetzgeberischen Gründe für das Erfordernis einer einfachen Ausführung der
Laube liegen in etwa denselben Erwägungen, die auch zu einer Beschränkung der
Laubengröße geführt haben. Die kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle dienende
Funktion der Laube erfordert einerseits keine aufwändigere Ausstattung, eine
einfachere Ausführung trägt andererseits zu einer sozial vertretbaren
Beschränkung der Ablösesumme beim Pächterwechsel bei und baut einem
unerwünschten dauernden Wohnen in der Gartenlaube vor.
In § 3
Abs. 2 Satz 2 BKleingG nennt der Gesetzgeber sein Ziel, das er mit der Beschränkung
der Laube auf eine bestimmte Größe und auf die einfache Ausführung verfolgt, ausdrücklich
und klar. Eine Gartenlaube soll nach seiner Zielsetzung nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein. Wie dieses Ziel zu erreichen ist, sagt er dort ebenfalls:
Die Laube muss nach ihrer Beschaffenheit, deren Merkmale insbesondere ihre
Ausstattung und ihre Einrichtung sind, diesem Ziel entsprechen. Lauben dürfen daher
nur so ausgestattet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist.
Anders
formuliert:
Die der
kleingärtnerischen Nutzung dienende Funktion der Laube ist es, die bestimmt,
was zulässig ist.
Die
kleingärtnerische Nutzung der Laube besteht in der Aufbewahrung von Geräten für
die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen, wie auch in kurzfristigen
Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie anlässlich von Gartenarbeiten
oder Freizeiterholung im Garten.
Eine
Wohnnutzung ist somit nicht zulässig. Damit werden gelegentliche Übernachtungen,
die dann aber auch nur behelfsmäßig möglich sind, nicht ausgeschlossen. Solche
Übernachtungen dürfen aber nicht in eine regelmäßige Wohnnutzung – auch nicht
in regelmäßige Wochenendübernachtungen – übergehen. Die Gartenlaube ist nun
einmal kein „verkleinertes Eigenheim“ und auch kein Wochenend- oder Ferienhaus.
Ihre
Ausstattungen und Einrichtungen müssen dem Merkmal „Ungeeignet zum Wohnen“
Rechnung tragen.
Konkret:
Geht man von dem Grundsatz aus, dass die Beschaffenheit der Laube ein dauerndes
Wohnen nicht fördern darf, und dass die Laube mit ihren Ausstattungen und
Einrichtungen von ihrer Funktion her der kleingärtnerischen Nutzung
untergeordnet sein muss, so führt das zu dem Ergebnis, dass
·
der Anschluss an das Elektrizitäts-,
·
Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz unzulässig ist.
·
Gleiches gilt für einen Telefonanschluss.
·
Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst – anders
als im übrigen Teil des Kleingartens – fehl am Platz.
Alle diese
Einrichtungen dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Sie sind weder Voraussetzung
noch Folge einer solchen Nutzung, es sei denn , eine Laube dürfte im Einzelfall
zu Wohnzwecken genutzt werden. ( § 20 a
Nr. 8 BKleingG ).
Mit
elektrischer Energie, insbesondere aus dem öffentlichen Stromnetz, lässt sich
vielerlei beginnen. Neben einer elektrischen Beleuchtung der Laube können
Geräte verschiedenster Art betrieben werden, die zum Komfort der Laube
wesentlich beitragen, z.B. Radio- und Fernsehgeräte, Kühlschränke, vielleicht
eine Elektrobeheizung für kühle Tage, aber auch manche Gartengeräte. Eine Laube
mit diesen Einrichtungen ließe sich sehr viel umfassender nutzen.
Genau das
aber ist der springende Punkt. Der Anschluss einer Laube an das Elektrizitätsnetz
begünstigt nun einmal in besonders hohem Maß ihre Nutzung als Wochenend- oder
Ferienhaus, er fördert die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von
Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten und dient andererseits nicht der
kleingärtnerischen Funktion der Laube. Er ist im übrigen mit der gesetzlichen
Forderung, nach einer einfachen Ausführung der Laube nicht vereinbar.
Außerdem
ist baurechtlich zu beachten, dass das Bundeskleingartengesetz an das
Bauplanungsrecht anschließt, nach dem Kleingartenanlagen Grünflächen sind. Sie
sind damit gegenüber Baugebieten eindeutig abgegrenzt und können deshalb nicht
so erschlossen werden, wie etwa Wochenendhausgebiete.
Die
Unzulässigkeit von Stromanschlüssen und Solarstromeinrichtungen in Gartenlauben
bedeutet keineswegs, dass der Kleingärtner nicht auf andere Weise mit Arbeitsstrom
für die kleingärtnerische Bodennutzung versorgt werden dürfte; das ist
zulässig, Arbeitsstrom darf aber nur im Kleingarten, nicht in der Gartenlaube,
und nicht jederzeit verfügbar sein. Dafür bietet sich die Möglichkeit an, dass
z. B. Anschlusseinrichtungen an zentralen Stellen innerhalb der
Kleingartenanlage, die keinem bestimmten Einzelgarten zuzuordnen sind,
errichtet werden, und die Stromlieferung zu angemessenen Zeiten über das
Vereinsheim gesteuert wird.
Bei einer
großzügigeren Zulassung von Versorgungseinrichtungen in Kleingärten wäre auch
die im Bundeskleingartengesetz bestimmte Bindung des Pachtzinses
verfassungsrechtlich kaum mehr haltbar.
Diese
Preisbindung lässt sich angesichts der Eigentumsgarantie nur für eine
ausschließlich kleingärtnerische Nutzung von Grünflächen rechtfertigen.
Es kann
dem Grundstückseigentümer, dem Verpächter, nicht zugemutet werden, über die
Begrenzung des Pachtzinses einen schwerwiegenden Eingriff in sein
grundgesetzlich geschütztes Eigentum hinzunehmen, wenn damit letztlich ein
komfortabel eingerichtetes verkleinertes Eigenheim finanziert werden soll.
Mit der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums wäre ein solcher Eingriff nicht mehr zu
rechtfertigen, wenn er nicht vorrangig des sozialpolitischen und
städtebaulichen Aufgabe des Kleingartenwesens diente. Das
Bundesverfassungsgericht, das aufgrund von Richtervorlagen demnächst ohnehin
über die Verfassungsmäßigkeit des Bundeskleingartengesetzes zu entscheiden
haben wird, dürfte eine tatsächlich eintretende Entwicklung von
Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten wohl nicht außer Betracht lassen
können.
Die
Gefahr, dass von dieser Seite her das gesamte Kleingartenwesen in seiner übernommenen
Prägung ins Wanken gerät, ist groß.
Um dieser
Gefahr zu begegnen, sie zu mindern ist strikt die Einhaltung der Normen des
BKleingG bezüglich der Baulichkeiten durch die Vereinsvorstände zu gewährleisten.
Im
Regionalverband ORLATAL gibt die Baurichtlinie nochmals untersetzende Hinweise
und auch Verfahrenswege bei der Baubeantragung und Baugenehmigung vor.
Verkennen
wir auch nicht den Vorteil, den wir als
Kleingartenanlagen beim Genehmigungsverfahren für den Laubenbau haben.
Kleingartenlauben, die gemäß BKleingG errichtet werden unterliegen nicht den baulichen Vorschriften der Antragsstellung
und Genehmigungen, wie Datschen und Eigenheime etc. durch die territoriale
Baubehörde. Hier muss der Kleingärtner kein kostenpflichtiges Antragsverfahren
usw. durchlaufen, denn letztendlich wird die Laube nur ein sogenannter
„Scheinbestandteil“ des Bodens, weil er ausschließlich der kleingärtnerischen
Nutzung dient. Die Genehmigung zum Laubenbau (Um- und Ausbau einbezogen) liegt
nur bei einem verantwortungsvoll arbeitenden Vorstand, der jederzeit auf die
Hilfe des Regionalvorstandes zurückgreifen kann.
Und noch ein Vorteil der Anwendung des BKleingG
soll hier nicht unerwähnt bleiben:
Das
Eigentum der Laube bleibt immer beim Pächter des Kleingartens und geht nicht
wie andere Bauwerke, die nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bewertet werden
in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.