Bundesgerichtshof definiert Begriff "Kleingärtnerische
Nutzung"
Eine deutliche Aussage zum
Begriff "Kleingärtnerische Nutzung" machte der Bundesgerichtshof in
dieser neuen Entscheidung. Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die
Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? Welchen Umfang muss Sie
haben? Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen
Gartens an?
Zusammenfassung Urteil:
a)
Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus,
dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
b)
Es genügt, wenn diese Nutzung den
Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c)
Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt
wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische
Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen
teilweise nicht zulässt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung
rechtfertigen.
Der Bundesverband (BDG)
nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Grundstückseigentümer
verklagte den Zwischenpächter auf Pachtpreis über § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz
(BKleingG) hinaus, da die Anlage nicht kleingärtnerisch genutzt sei.
Der BGH befasst sich in diesem
Urteil ausgiebig mit den Anforderungen an die kleingärtnerische Nutzung nach
Bundeskleingartengesetz. Er führt aus:
„Ein
zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische
Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch
Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.“
Bei der Beurteilung, ob es sich
bei den jeweils fraglichen Gartenkomplex um eine Kleingartenanlage oder eine
sonstige Erholung- oder Wochenendsiedlergartenanlage oder eine Ferien- oder
Wochenendhaussiedlung handelt ist auf den Charakter der gesamten Anlage,
nicht auf den einzelner Parzellen abzustellen. Dies ist schon deshalb
notwendig, weil der Hauptnutzer sich auf den Zwischenpachtvertrag auf die
gesamt Anlage bezieht und dieser Vertrag nur einheitlich den Regelungen des
BKleingG oder den des BGB bzw. des Schuldrechtsanpassungsgesetztes unterworfen
sein kann.
Kleingärten- und
Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil
nach dem äußeren Erscheinungsbildes des Komplexes die Gartenbau- und
reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten.
Die Nutzung
der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss den Charakter der
Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die
Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion
hat. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist weiterhin ein notwendiges,
prägendes Merkmal für das Vorliegen einer Kleingartenanlage.
Dies bedeutet nach BGH jedoch
nicht, dass der zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzte Grundstücksanteil
mindestens 50 von 100 der Parzellen ausmacht, wie dies teilweise in der
Literatur vertreten wird. Es ist nicht geboten, dass der Nutzgartenanteil wenigstens
die Hälfte des Kleingartens in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass
bei wertender Betrachtung der Anbau von Gartenbauerzeugnissen zur
Selbstversorgung den Charakter der Anlage maßgeblich mit bestimmt. Der BGH legt
keine festen Bewertungsmaßstäbe fest.
Er führt aber aus: „In der Regel
wird es sich nicht mehr um eine Kleingartenanlage handeln, wenn die Erzeugung
von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mit
prägt, wenn mehr als 2/3 der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind… Es ist allerdings
nicht ausgeschlossen, dass der Kleingartencharakter einer Anlage in
Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein
Drittel der Flächen in Anspruch nimmt.“ Dies gilt bei atypischer Gartengröße,
topographische Besonderheiten oder Bodenqualität.
Der BGH hält den Anbau von Obst
und Gemüse als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Kleingartenanlage. Durch
die Bestimmungen ist der Grundstückseigentümer in der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit seiner Immobilie erheblich behindert. Diese Einschränkung seines
Eigentums aus der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums nach Artikel 14 Abs. 2
Grundgesetz wird durch nicht durch eine Nutzung als Erholungsgrundstück
gerechtfertigt, da auch andere zur Erholung dienende Grundstücke, Parks und
Wochenendhäuser etc nicht einer solchen Eigentumsbindung unterliegen. Allein
bei der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist der Gärtner notwendig auf die
ausschließliche Nutzung eines Grundstückes angewiesen. Die Preisbindung und der
Kündigungsschutz des BKleingG sind daher nach Ansicht des BGH auch nur durch
die vorhandene Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen gerechtfertigt.
Fazit:
1. Der BGH
verlang für die Anwendung des BKleingG eindeutig die Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen.
2. Der Umfang
der Gartenbauerzeugnisse soll sich in der Regel auch in Zukunft auf 1/3 der
Gesamtfläche orientieren.
3. Bei der
Bewertung kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht auf die
einzelne Parzelle an.
Quelle: HP LV HH