Beseitigung eines Baumes im Kleingarten
Ein Baum, der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mit verpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters. Damit ist er ein Scheinbestandteil des Grund und Bodens gemäß § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist genauso zu behandeln, wie z. B. die Laube. Der Gartenfreund haftet für ihn und hat auch eine Verkehrssicherungspflicht. Widerspricht der Baum, wie das bei Waldbäumen stets der Fall ist, der kleingärtnerischen Nutzung, dann muss er auf eigene Kosten entfernt werden - und das spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt roden, d. h. davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch der Stubben.
Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen. Zum Problem kann dies werden, wenn die Beseitigung bei Pachtaufgabe erfolgen muss. Wird der Baum früher gefällt, kann man den Stubben, unterstützt durch entsprechende Behandlung, ver- oder anrotten lassen, um ihn später leichter roden zu können.
Bei der Zustandsaufnahme als Hauptarbeit der Wertermittlung sollte auch auf die wert­mindernd wirkenden Baumstubben geachtet werden, weil deren Rodung durch den Nach­pächter eines großes Aufwandes bedarf.
Tp / DER FACHBERATER AUGUST 2006