Absicherung (Versicherungen) der Vorstandsmitglieder?

 

Satzung und Geschäftsordnung regeln meist nur die Pflichten und nicht die Rechte des Vorstandes und seiner Mitglieder. Dar­aus leiten manche Vereinsmitglieder ab, dass die Vorstandsmitglieder die „Prügel­knaben" für ihre und sämtliche Probleme des Vereins seien und dass das Tätigsein im Ehrenamt zugleich „umsonst Tätigsein" bedeute.

 

Zweifelsohne hat jedes Vereinsmitglied gleiche Rechte, aber mit der Wahl in eine Verantwortung für den Verein sieht die Frage nach den Rechten doch etwas anders aus. Das Vorstandsmitglied muss vor allem rechtlich abgesichert sein. Aus­gehend von § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Haftung des Vereins haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch darauf, dass der Verein in der Satzung Regelungen trifft in Bezug auf die Rechte,

Pflichten und Befugnisse des Vorstandes und seiner Mitglieder, aber auch im Hinblick auf den Haftungsausschluss des Vorstan­des bei Schäden, die während der Erfüllung der Aufgaben und durch Fahrlässigkeit ent­stehen. Der Ausschluss bestimmter Tätig­keitsbereiche aus der Haftung und die Befreiung von einer Haftung bei Erfüllung von Mitgliederbeschlüssen sind ebenfalls zu regeln.

 

Der Vorstand muss erwarten können,

Ø          dass die Mitgliederversammlung seine Aufgaben und Befugnisse eindeutig festlegt,

Ø          ihn nicht dazu zwingt, gesetzeswidrige Beschlüsse zu fassen,

Ø          und dass er aufgrund der gegebenen Geschäfts- und Kassenberichte entlastet wird.

 

Die Vorstandsmitglieder haben aber auch ein Recht darauf, dass der Verein sie und sich im Rahmen der Möglichkeiten versi­chert.

 

Neben der

Ø          obligatorischen Haftpflichtversi­cherung sollten unbedingt abgeschlossen werden:

Ø          eine Rechtsschutzversicherung (vgl. auch DER FACHBERATER, Mai 2005, S. 28/29),

Ø          Vermögensschadenshaftpflicht­versicherung,

Ø          Dienstfahrtenkaskoversiche­rung und

Ø          Unfallversicherung für Gemein­schaftsarbeiten.

 

Und schließlich haben die Vorstandsmitglie­der ein Recht darauf, dass ihnen der Verein die für die Durchführung des Ehrenamtes benötigten Unterlagen zur Verfügung stellt und ihnen die Auslagen erstattet.

Die für die Ausübung der Funktion aufgewendete Zeit können die Vorstandsmitglieder jedoch nicht erstattet bekommen.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass der Verein seine ehrenamtlich Tätigen zumindest sorgenfrei stellt und alles tut, damit weder das Vorstandsmitglied noch der Verein Schaden nimmt.

 

Tp / DER FACHBERATER AUGUST 2005