Zahlungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen

 

In den Kleingärtnervereinen ist fast überall die Leistung von Gemein­schaftsarbeit bindender Bestandteil der Mitgliedschaft bzw. des Pacht­vertrages. In aller Regel besteht eine Verpflichtung zur Leistung der Ge­meinschaftsarbeit, und eine Vergü­tung wird nicht gezahlt. In einzelnen Vereinen werden aber Gemeinschaftsarbeitsstunden ver­gütet, die über die Pflichtstunden­zeit hinausgehen. Als Geldmittel für die Vergütung werden in aller Regel die Beträge eingesetzt, die die Mit­glieder bezahlen, die ihre Pflicht­stundenzahl nicht oder nicht voll­ständig erfüllen.

 

Mit den Zahlungen für Gemein­schaftsarbeit werden regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse begrün­det. Zu prüfen ist, ob in jedem Ein­zelfall ein geringfügiges Beschäfti­gungsverhältnis vorliegt. Im Falle geringfügiger Beschäfti­gungsverhältnisse können künftig die Beiträge mit dem vereinfach­ten Verfahren bei der Knappschaft Deutsche Rentenversicherung an­gemeldet und bezahlt werden (seit 1. April 2003).

 

In einigen Kleingärtnervereinen zahlt jedes Mitglied zu Beginn eines Jahres eine Umlage für die der Gemeinschaftsarbeit entsprechenden Pflichtstundenzahl, die nach Ab­leistung der Gemeinschaftsarbeit wieder ausbezahlt wird. Soweit in diesem Fall die von jedem Mitglied selbst gezahlte Umlage wieder zurückerstattet wird, liegt kein Arbeits­entgelt für ein Beschäftigungsver­hältnis vor.

 

Die Rückzahlung ist daher weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig. Die Umlage hat in diesem Fall den Charakter einer Kaution, die nach Erbringung der Leistung (Gemeinschaftsarbeit) zu­rückbezahlt wird.

 

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Zahlungen an das Mitglied über sei­ne eigenen Einzahlungen hinaus­gehen. Die über die eigenen Ein­zahlungen hinausgehenden Beträge sind Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeits­lohn.

 

Hans-Dieter Desel,

Steuerberater und Schatzmeister des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner