In
den Kleingärtnervereinen ist fast überall die Leistung von Gemeinschaftsarbeit
bindender Bestandteil der Mitgliedschaft bzw. des Pachtvertrages. In aller
Regel besteht eine Verpflichtung zur Leistung der Gemeinschaftsarbeit, und
eine Vergütung wird nicht gezahlt. In einzelnen Vereinen werden aber
Gemeinschaftsarbeitsstunden vergütet, die über die Pflichtstundenzeit
hinausgehen. Als Geldmittel für die Vergütung werden in aller Regel die
Beträge eingesetzt, die die Mitglieder bezahlen, die ihre Pflichtstundenzahl
nicht oder nicht vollständig erfüllen.
Mit
den Zahlungen für Gemeinschaftsarbeit werden regelmäßig
Beschäftigungsverhältnisse begründet. Zu prüfen ist, ob in jedem Einzelfall
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Falle geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse können künftig die Beiträge mit dem vereinfachten
Verfahren bei der Knappschaft Deutsche Rentenversicherung angemeldet und
bezahlt werden (seit 1. April 2003).
In einigen Kleingärtnervereinen zahlt jedes Mitglied zu Beginn eines Jahres eine Umlage für die der Gemeinschaftsarbeit entsprechenden Pflichtstundenzahl, die nach Ableistung der Gemeinschaftsarbeit wieder ausbezahlt wird. Soweit in diesem Fall die von jedem Mitglied selbst gezahlte Umlage wieder zurückerstattet wird, liegt kein Arbeitsentgelt für ein Beschäftigungsverhältnis vor.
Die
Rückzahlung ist daher weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig.
Die Umlage hat in diesem Fall den Charakter einer Kaution, die nach Erbringung
der Leistung (Gemeinschaftsarbeit) zurückbezahlt wird.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Zahlungen an das Mitglied über seine eigenen Einzahlungen hinausgehen. Die über die eigenen Einzahlungen hinausgehenden Beträge sind Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Hans-Dieter Desel,
Steuerberater und Schatzmeister des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner