entscheidet über die Rechtswidrigkeit von „Aufwandspauschalen“ *)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.12.2007 in einem Hinweisbeschluss (II ZR 22/07) zur Frage Stellung genommen, wann pauschalierte Zahlungen an Vorstände in Vereinen rechtswidrig und zurückzuzahlen sind. Im vorliegenden Fall war in der Satzung festgelegt worden, dass die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich tätig sind. Trotzdem war den Mitgliedern eine Aufwandspauschale in einer Höhe gezahlt worden, die deutlich über die tatsächlichen materiellen Aufwendungen der einzelnen Vorstandsmitglieder hinausging und eine Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft sein sollte.
à Der BGH hat
unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil vom 14.12.1987 nochmals ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ehrenamtlich
tätigen Vorständen von Vereinen lediglich Aufwendungsersatz im Sinne von § 27
Absatz 3, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.
à Kein Aufwand ist vor allem die für die Wahrnehmung der
übernommenen Aufgabe eingesetzte
Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte
Vermögensopfer in Form von anderweitig entgehenden Verdienstmöglichkeiten.
à Derartige
Zahlungen werden rechtlich als Vergütung gewertet, unabhängig
davon, wie sie konkret in der Satzung oder in den betreffenden Beschlüssen
bezeichnet werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorständen von Vereinen
und Verbänden keine Entschädigung für aufgewendete Zeit gezahlt werden kann.
Notwendig hierfür ist jedoch, dass der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit in der
Satzung durchbrochen wird, d. h. dass die Satzung die Zahlung von derartigen
Pauschalen ausdrücklich vorsieht.
Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen Vorständen oder
anderen Vereinsund Verbandsfunktionären die so genannte
„Ehrenamtspauschale" in Höhe von 500 Euro jährlich (steuerfrei) gezahlt
werden soll. Denjenigen Vereinen und Verbänden, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, wird daher empfohlen, die jeweiligen Satzungen zu
überprüfen.
Eine mögliche Satzungsbestimmung, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet, könnte wie folgt lauten:
„Die Mitglieder des Vorstandes ...... sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
(oder eines anderen Organs) kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale
Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die Steuer- und
abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten."
Mit einer derartigen Satzungsbestimmung ist es möglich, „Aufwandspauschalen"
zu zahlen, die gleichzeitig einen Ersatz für aufgewendete Arbeitskraft und
Arbeitszeit darstellen.
Neben dem Risiko einer eventuell notwendigen Rückzahlung von
Pauschalen, die nicht von der jeweiligen Satzung gedeckt sind, besteht die
Gefahr, dass die rechtswidrige Zahlung derartiger Beträge vom Finanzamt als
Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit gewertet wird und die
steuerliche, ggf. auch die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entzogen wird.
DER FACHBERATER November 2008 Du
*) pauschale Aufwandentschädigungen deren
Summe im Jahr über 500 € hinausgeht