Bundesgerichtshof

entscheidet über die Rechtswidrigkeit von „Aufwandspauschalen“ *)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.12.2007 in einem Hinweis­beschluss (II ZR 22/07) zur Frage Stellung genommen, wann pauscha­lierte Zahlungen an Vorstände in Vereinen rechtswidrig und zurück­zuzahlen sind. Im vorliegenden Fall war in der Satzung festgelegt wor­den, dass die Mitglieder des Vor­standes ehrenamtlich tätig sind. Trotzdem war den Mitgliedern ei­ne Aufwandspauschale in einer Höhe gezahlt worden, die deutlich über die tatsächlichen materiellen Aufwendungen der einzelnen Vor­standsmitglieder hinausging und eine Entschädigung für aufgewen­dete Arbeitszeit und Arbeitskraft sein sollte.

à Der BGH hat unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil vom 14.12.1987 nochmals ausdrücklich darauf hin­gewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ehrenamtlich tätigen Vorständen von Vereinen lediglich Aufwendungsersatz im Sinne von § 27 Absatz 3, 670 Bürgerliches Ge­setzbuch (BGB) zusteht.

à Kein Aufwand ist vor allem die für die Wahrnehmung der übernom­menen Aufgabe eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form von an­derweitig entgehenden Verdienst­möglichkeiten.

à Derartige Zahlungen werden rechtlich als Vergütung ge­wertet, unabhängig davon, wie sie konkret in der Satzung oder in den betreffenden Beschlüssen bezeich­net werden.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorständen von Vereinen und Ver­bänden keine Entschädigung für aufgewendete Zeit gezahlt werden kann. Notwendig hierfür ist jedoch, dass der Grundsatz der Ehrenamt­lichkeit in der Satzung durchbro­chen wird, d. h. dass die Satzung die Zahlung von derartigen Pauschalen ausdrücklich vorsieht.

Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen Vorständen oder anderen Vereins­und Verbandsfunktionären die so genannte „Ehrenamtspauschale" in Höhe von 500 Euro jährlich (steu­erfrei) gezahlt werden soll. Denjenigen Vereinen und Verbän­den, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wird da­her empfohlen, die jeweiligen Sat­zungen zu überprüfen.

 

Eine mögliche Satzungsbestimmung, über die die Mitgliederversammlung ent­scheidet, könnte wie folgt lauten:

„Die Mitglieder des Vorstandes ...... sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversamm­lung (oder eines anderen Organs) kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in an­gemessener Höhe gezahlt werden. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Vor­schriften sind strikt einzuhalten."

Mit einer derartigen Satzungsbe­stimmung ist es möglich, „Auf­wandspauschalen" zu zahlen, die gleichzeitig einen Ersatz für aufge­wendete Arbeitskraft und Arbeits­zeit darstellen.

Neben dem Risiko einer eventu­ell notwendigen Rückzahlung von Pauschalen, die nicht von der je­weiligen Satzung gedeckt sind, be­steht die Gefahr, dass die rechts­widrige Zahlung derartiger Beträge vom Finanzamt als Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit ge­wertet wird und die steuerliche, ggf. auch die kleingärtnerische Gemein­nützigkeit entzogen wird.

 

DER FACHBERATER November 2008 Du

 

*) pauschale Aufwandentschädigungen deren Summe im Jahr über 500 € hinausgeht