Nachweis der Zustellung eines Schreibens
Nachweisbar
zuzustellende Schreiben sollte man rechtzeitig abschicken, damit man bei
einer erforderlichen Wiederholung nicht in Terminverzug
gerät. Der Adressat bedingt die zu wählende Zustellungsform.
Mahnungen oder Kündigungen sind empfangsbedürftig. Das heißt, dass
das Schreiben dem Empfänger nachweisbar zugegangen sein muss.
Am einfachsten ist die persönliche Übergabe unter Zeugen mit Empfangsbestätigung
auf der Kopie. Auch eine persönliche Übergabe durch einen Beauftragten ist möglich;
ein Zeuge dafür ist sinnvoll. Als nachweisbare Zustellung gilt auch die
Übergabe an den Ehepartner, denn Eheleute sind laut Bundesarbeitsgericht
zuverlässige Boten. Mit Einwurf in den Hausbriefkasten unter Zeugen ist das
Schreiben ebenfalls in den Machtbereich des Empfängers gelangt, und er hätte es
lesen können.
Die Zustellung per Einschreiben durch die Post ist wenig
hilfreich, weil nur ein Nachweis über irgendeine Einlieferung bei der Post,
aber nicht über den zugestellten Inhalt erfolgen kann.
Ein Einschreiben mit Rückschein ist sicherer. Kommt das
Rückschein-Einschreiben mit dem Vermerk „Annahme verweigert" zurück, wird
das Schreiben rechtlich als zugestellt betrachtet, denn der Adressat hätte die
Möglichkeit gehabt, das Schreiben entgegenzunehmen. Problematisch ist, wenn das
Rückschein-Schreiben infolge Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte und es
trotz Benachrichtigung nicht abgeholt wurde. Dann hat es den Adressaten nicht
erreicht. Am sichersten ist das Einwurf-Ein-schreiben. Hier führt die Post
einen elektronisch gespeicherten Nachweis darüber, wer wann das Schreiben in
den Hausbriefkasten eingelegt hat. Das Einwurf-Einschreiben gilt immer als
zugestellt, auch wenn der Empfänger untätig bleibt. Ein Schreiben kann man nur
zustellen, wenn man die aktuelle Adresse kennt. Kommt der Gartenfreund dieser
Pflicht aus dem Unterpachtvertrag nicht nach, hat er die Folgen zu tragen. Im
Bedarfsfall sollte man die sicherste Form der Zustellung wählen.
Bei sämtlichen Zustellungen mittels zugeklebtem Brief ist es empfehlenswert,
dass ein Zeuge (der nicht Vorstand gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist) vor
dem Zukleben auf dem Brief und auch auf dem Duplikat die Form der Zustellung
mit Name, Datum und ggf. Uhrzeit bestätigt und auch beim Einwurf bzw., bei der
Einlieferung bei der Post dabei ist.
tp / DER
FACHBERATER - August 2012