Nachweis der Zustellung eines Schreibens

 

Nachweisbar zuzustellende Schreiben soll­te man recht­zeitig abschi­cken, damit man bei einer erforderlichen Wiederholung nicht in Termin­verzug gerät. Der Adressat bedingt die zu wählende Zustellungsform.

 

 

Mahnungen oder Kündigungen sind empfangsbedürftig. Das heißt, dass das Schreiben dem Empfänger nachweisbar zugegangen sein muss.

Am einfachsten ist die persönliche Übergabe unter Zeugen mit Emp­fangsbestätigung auf der Kopie. Auch eine persönliche Übergabe durch einen Beauftragten ist mög­lich; ein Zeuge dafür ist sinnvoll. Als nachweisbare Zustellung gilt auch die Übergabe an den Ehepartner, denn Eheleute sind laut Bundesar­beitsgericht zuverlässige Boten. Mit Einwurf in den Hausbriefkasten unter Zeugen ist das Schreiben ebenfalls in den Machtbereich des Empfängers gelangt, und er hätte es lesen können.

Die Zustellung per Einschreiben durch die Post ist wenig hilfreich, weil nur ein Nachweis über irgend­eine Einlieferung bei der Post, aber nicht über den zugestellten Inhalt erfolgen kann.

Ein Einschreiben mit Rückschein ist sicherer. Kommt das Rückschein-Einschreiben mit dem Vermerk „An­nahme verweigert" zurück, wird das Schreiben rechtlich als zugestellt betrachtet, denn der Adressat hät­te die Möglichkeit gehabt, das Schreiben entgegenzunehmen. Problematisch ist, wenn das Rückschein-Schreiben infolge Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte und es trotz Benachrichtigung nicht abgeholt wurde. Dann hat es den Adressaten nicht erreicht. Am sichersten ist das Einwurf-Ein-schreiben. Hier führt die Post einen elektronisch gespeicherten Nach­weis darüber, wer wann das Schrei­ben in den Hausbriefkasten einge­legt hat. Das Einwurf-Einschreiben gilt immer als zugestellt, auch wenn der Empfänger untätig bleibt. Ein Schreiben kann man nur zustel­len, wenn man die aktuelle Adresse kennt. Kommt der Gartenfreund die­ser Pflicht aus dem Unterpachtver­trag nicht nach, hat er die Folgen zu tragen. Im Bedarfsfall sollte man die sicherste Form der Zustellung wäh­len.

Bei sämtlichen Zustellungen mit­tels zugeklebtem Brief ist es emp­fehlenswert, dass ein Zeuge (der nicht Vorstand gem. § 26 Bürgerli­ches Gesetzbuch ist) vor dem Zu­kleben auf dem Brief und auch auf dem Duplikat die Form der Zustel­lung mit Name, Datum und ggf. Uhrzeit bestätigt und auch beim Einwurf bzw., bei der Einlieferung bei der Post dabei ist.

 

tp / DER FACHBERATER -   August 2012