Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr (Vereinsrecht)

 

Zentrale Bestimmungen des Vereinsrechts enthält § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Demnach muss ein Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Die konkrete Ausgestaltung der Vertretung muss in der Satzung des Vereins geregelt werden.

 

Möglich sind Einzelvertretung bzw. Gesamtvertretung.

·        Bei der Einzelvertretung sind jeweils einzelne Personen berechtigt, den Verein allein zu vertreten;

·        bei Gesamtvertretung jeweils zwei oder mehrere Personen gemeinsam.

 

Die Wahl der Vertretungsformen hängt von den konkreten Bedingungen des Vereins, wie zum Beispiel Größe, territorielle Ausdehnung und organisatorische Strukturen, ab. Denkbar sind auch Mischformen, etwa, dass der Vorsitzende allein und bei dessen Verhinderung zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.

 

Die Satzungsbestimmungen zur Vertretung müssen immer klar und eindeutig sein, sie sollten darüber hinaus Spielraum für mögliches vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben. Das heißt: Es sollten stets mehr Vertretungsberechtigte bestimmt sein, als zur Vertretung mindestens erforderlich sind.

 

Die Satzungsbestimmungen zur Vertretung müssen genauestens eingehalten werden, insbesondere beim Abschluss von Verträgen, deren Kündigung, bei Mahnungen, Abmahnungen etc. Wenn diese Rechtsgeschäfte ohne ausreichende Vertretung geschlossen werden, können sie unwirksam sein.

 

 

Du   DER FACHBERATER • FEBRUAR 2008