Vertragsschluss (Pachtrecht)

 

Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern - beschlossene Überein­kunft, mit der ein bestimmter Zweck ver­folgt wird. Rechtlich gesehen kommt der Vertrag durch übereinstimmende Willens­erklärungen in der Form von Angebot und Annahme des Angebots zustande. Die Form des Vertragsschlusses kann stark variieren. Für bestimmte Verträge ist z. B. die Schriftform vorgeschrieben, teilweise in Form der notariellen Beurkun­dung (z. B. für Grundstückskaufverträge).

 

Verträge können aber auch durch münd­lichen Vertragsschluss oder so genanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten ist immer dann gegeben, wenn die Vertragsparteien ohne konkrete Abre­de bzw. schriftliche Vereinbarung die Ver­tragspflichten erfüllen.

 

Für den Kleingartenpachtvertrag ist kein Formerfordernis vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass ein Kleingartenpacht­vertrag auch mündlich oder aber durch schlüssiges Verhalten geschlossen wer­den kann. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn der Verpächter (Grundstückseigen­tümer oder Verein/Verband als Zwischen­pächter) die Fläche der Kleingartenanlage bzw. des Kleingartens zur Verfügung stellt bzw. die Nutzung durch den Betref­fenden duldet.

 

Wenn dieser nun andererseits mit einer vertragsgemäßen, nämlich der kleingärt­nerischen Nutzung beginnt und das Ver­tragsentgelt, die Pacht, widerspruchs­los an den Verpächter zahlt, kann darin ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten liegen. Für diesen Vertrag gilt das Bundeskleingartengesetz uneinge­schränkt.

 

DER FACHBERATER  Februar 2009   Du