Verkehrssicherungspflicht

 

Verkehrssicherungspflichten für den öffentlichen und privaten Bereich

 

Die ursprüngliche Funktion der Verkehrssicherungspflicht war es, die Staatshaftung der öffentlichen Hand für die von dieser errichteten und verwalteten Verkehrswege zu begründen. So verpflichtete die Rechtsprechung den Staat, von ihm betriebene Straßen und sonstige Verkehrswege so zu gestalten, dass den Benutzern kein Scha­den entsteht.

 

Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch heute bei weitem nicht mehr auf den Bereich des öffentlichen Verkehrs beschränkt, sondern es existieren auch Verkehrssicherungspflichten im engeren und weiteren Sinne im Privat­recht. In privatrechtlichem Sinne bedeutet Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der Dritten Zugang zu seinem Grundstück oder seinen Gebäuden gewährt, einen entsprechenden Sicherheitsstan­dard zu gewährleisten hat, damit den Benutzern kein Schaden entsteht.

 

Im weiteren Sinne bedeutet Verkehrssicherungspflicht auch, dass derjenige, der eine bestimmte Anlage betreibt oder unterhält, dafür zu sorgen hat, dass Dritten hierdurch kein Schaden entsteht.

 

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer der jeweiligen Sache.

Sie kann jedoch auch auf andere Personen übertra­gen werden, in der Regel erfolgt das durch vertragliche Vereinbarungen.