Ein Verein ist
grundsätzlich befugt, bestimmtes satzungs- und vereinswidriges Verhalten zu
bestrafen. Dies resultiert aus der grundgesetzlich verankerten
Vereinigungsfreiheit sowie der Vereinsautonomie.
Die Vereinsstrafe ist eine privatrechtliche
Sanktion, die zwischen dem Verein und dem Mitglied vereinbart werden muss.
Dies geschieht durch eine Satzungsregelung,
das heißt, dass Vereinsstrafen nur verhängt werden können, wenn dies in der
Satzung vorgesehen ist. Die Satzung muss regeln, welches Verhalten durch
welches Organ mit welcher Strafe in welchem Verfahren sanktioniert
werden kann.
Mögliche Vereinsstrafen
sind:
·
die Geldstrafe,
·
die Ermahnung oder Verwarnung,
·
das zeitweilige oder dauernde Verbot der Nutzung
von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
·
der dauernde oder zeitweilige Verlust eines
Vereinsamtes,
·
das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,
·
die zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit sowie
·
der Ausschluss aus dem Verein.
Für die Schaffung
entsprechender Satzungsbestimmungen sollte rechtliche Hilfe in Anspruch
genommen werden.
DER FACHBERATER Du 02/2007