Verein

Vereine müssen das Satzungsrecht entsprechend den Regelungen zur Vereinsführung nach BGB, u. a. auch nach den Bestimmungen des § 26 erfüllen und z.B. Regelungen über:

·        die Aufnahme von Mitgliedern

·        die Festsetzung von Beiträgen

·        die Durchführung von Wahlen, die Organisation des Vereins

·        die Kontrolle der Geschäftsführung

·        durch Revisoren oder Kassenprüfer

·        Die Delegation von Aufgaben an Ausschüsse oder Personen (z. B. Wasser- oder Lichtgemeinschaften)

·        die Förderung des Kleingartenwesens durch Schulung und Öffentlichkeitsarbeit

 u. a. festlegen.

 

Das Versammlungsrecht muss unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes eingehalten werden. Gesetze, Verträge und behördliche Auflagen dürfen durch Vereinsbeschlüsse nicht aufgehoben werden.


Bei steuerlicher Gemeinnützigkeit
sind die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und für den Fall der Auflösung des Vereins Regelungen zugunsten anderer gemeinnütziger Organisationen vorzusehen.


Es ist zu empfehlen, dass Vereine ausreichenden Versicherungsschutz zur Vereinshaftpflicht, zur Vermögensschadenshaftpflicht für Vorstände und für den Unfallversicherungsschutz für alle für den Verein Tätigen vorsieht.


Beim Betreiben von Vereinskantinen oder Vereinsheimen sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Lebensmittelhygienebestimmungen, Auflagen der Berliner Bauordnung und weitere Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

 

§ 54 BGB nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 31 BGB Vereinshaftung für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

§ 26 BGB Vereinsvorstand
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.