Vereine müssen das
Satzungsrecht entsprechend den Regelungen zur Vereinsführung nach BGB, u. a.
auch nach den Bestimmungen des § 26 erfüllen und z.B. Regelungen über:
·
die Aufnahme von Mitgliedern
·
die Festsetzung von Beiträgen
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die Durchführung von Wahlen, die Organisation des
Vereins
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die Kontrolle der Geschäftsführung
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durch Revisoren oder Kassenprüfer
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Die Delegation von Aufgaben an Ausschüsse oder Personen
(z. B. Wasser- oder Lichtgemeinschaften)
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die Förderung des Kleingartenwesens durch Schulung
und Öffentlichkeitsarbeit
u. a. festlegen.
Das Versammlungsrecht muss
unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes eingehalten werden. Gesetze,
Verträge und behördliche Auflagen dürfen durch Vereinsbeschlüsse nicht
aufgehoben werden.
Bei steuerlicher
Gemeinnützigkeit sind die gesetzlichen
Auflagen zu erfüllen und für den Fall der Auflösung des Vereins Regelungen
zugunsten anderer gemeinnütziger Organisationen vorzusehen.
Es ist zu empfehlen,
dass Vereine ausreichenden Versicherungsschutz zur Vereinshaftpflicht, zur
Vermögensschadenshaftpflicht für Vorstände und für den
Unfallversicherungsschutz für alle für den Verein Tätigen vorsieht.
Beim Betreiben von
Vereinskantinen oder Vereinsheimen sind die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen wie z.B. Lebensmittelhygienebestimmungen, Auflagen der Berliner
Bauordnung und weitere Gesetze und Verordnungen einzuhalten.
§ 54 BGB nicht rechtsfähige
Vereine
Auf Vereine, die
nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen wird. haftet der Handelnde persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 31 BGB
Vereinshaftung für Organe
Der Verein ist für
den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder
ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
§ 26 BGB Vereinsvorstand
(1) Der Verein muss
einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die
Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.