Außerordentliche Form des
Mitgliedsbeitrages zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben, ggf.
auch zur nachträglichen Deckung von Vereinsverbindlichkeiten.
Eine Umlage kann nur
erhoben werden, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies
vorsieht. Nach der Rechtsprechung soll die Satzung auch eine Höchstgrenze
(etwa das x-fache des Jahresbeitrages) festlegen. Die Erhebung der Umlage kann
in der Regel nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Eine Satzungsbestimmung, wonach auch der Vorstand Art und Höhe von Umlagen
bestimmen kann, gilt in Literatur und Rechtsprechung als bedenklich. Die Umlage
muss zeitnah verwandt werden, d. h. entweder sofort nach der Erhebung
und Einzahlung, oder sie muss, wenn sie nicht im gleichen Wirtschaftsjahr
ausgegeben wird, in eine zweckgebundene Rücklage eingestellt werden.
Auch dann sollte die Rücklage spätestens nach drei Jahren, in Einzelfällen
auch nach fünf Jahren aufgelöst, d. h. die Mittel sollten zweckgemäß verwendet
werden.
Erbringt ein Mitglied die
Umlage nicht, kann das (wenn die Satzung dies vorsieht) zum Ausschluss des
Mitgliedes aus dem Verein führen, ebenso kann bei Nichterbringung der
Umlage gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wegen
Verweigerung geldlicher Gemeinschaftsleistungen eine ordentliche Kündigung
des Pachtvertrages ausgesprochen werden.
DER FACHBERATER Du 04/2002
Umlagen
sind Sonderbeiträge, die ein Verein zusätzlich zu den laufenden
Mitgliedsbeiträgen zur Deckung besonderer Aufwendungen erheben kann.
Voraussetzung für die Erhebung von Umlagen ist zunächst, dass die
Vereinssatzung die Erhebung von Umlagen überhaupt vorsieht.
Umlagen müssen ferner von
dem satzungsgemäß dafür bestimmten Vereinsorgan wirksam beschlossen werden. In
der Regel wird dies durch die Mitgliederversammlung erfolgen; in diesem
Fall muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die mit der Einladung
mitgeteilt wird, die Beschlussfassung über die konkret bezeichnete Umlage
enthalten. Umlagen können nur für bestimmte, genau zu bezeichnende Maßnahmen
erhoben werden (z. B. Reparatur der Elektroleitung, des Außenzauns, des
Daches des Vereinsheims etc.). Umlagen dürfen nur für die Verwirklichung
satzungsgemäßer Zwecke erhoben werden.
Die durch die Umlage
erzielten Mittel sind ausschließlich für den mit der Umlage beschlossenen Zweck
zu verwenden. Nach Durchführung der Maßnahme ist diese abzurechnen, ggf. sind
nicht verbrauchte Mittel zurückzurechnen bzw. durch Mitgliederbeschluss einer
anderen Verwendung zuzuführen.
DER FACHBERATER Du / 04/2005