Scheinbestandteil

Im Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, dass die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen - insbesondere Gebäude, aber auch Pflanzen - automatisch im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Dieser Grund­satz wird jedoch durchbrochen, wenn Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Hier können Eigentum an der Sache, also auch am Gebäude bzw. den Anpflanzungen, und Bodeneigentum auseinander­fallen. Juristen sprechen dann von Scheinbestandteilen eines Grundstückes.

 

Die vom Pächter eines Kleingartens errichteten Baulichkeiten bzw. vorgenommenen Anpflanzungen sind nur zu einem vorü­bergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, da sie in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts, al­so des Pachtvertrages, errichtet bzw. gepflanzt worden sind. Eigentümer von Anpflanzungen und Baulichkeiten im Kleingarten ist also zunächst der Errichter des Gebäudes bzw. derjenige, der Anpflanzungen vorgenommen hat.

 

Scheinbestandteile werden rechtlich behandelt wie bewegliche Sachen. Das bedeutet auch, dass nach der gesetzlichen Situation der weichende Pächter ein Wegnahmerecht, ggf. auch eine Wegnahmepflicht bezüglich dieser Sachen hat, es sei denn, es existiert eine abweichende vertragliche Vereinbarung, etwa dass die Pachtsache mit Anpflanzungen und Bau­lichkeiten zurückgegeben werden muss.

 

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der weichende Pächter jedoch auch die Möglichkeit, das Eigentum an den An­pflanzungen und Baulichkeiten auf einen Nachfolgepächter zu übertragen. Mit Übergabe der Sache wird der Erwerber in al­ler Regel Eigentümer der Anpflanzungen und Baulichkeiten, die er jedoch tatsächlich erst nutzen kann, nachdem er mit dem Zwischenpächter (Kleingärtnerverband oder -verein) einen Pachtvertrag über den Grund und Boden geschlossen hat.

 

 Im Beitrittsgebiet erfolgte die Begründung selbstständigen Gebäudeeigentums nach § 296 Abs. I Zivilgesetzbuch (DDR), dieses Eigentumsrecht wurde in Artikel 231 § 5 Abs. I Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übergeleitet.

Die Rechtsfolgen sind jedoch mit den oben geschilderten identisch.