Satzungserfordernisse aus neuerer Rechtsprechung

 

Aus gegebe­nem Anlass wird den Vereinen und Verbänden empfohlen, ihre Vereinssatzung auf ihre Überein­stimmung mit den aktuellen rechtlichen Entwicklungen zu überprüfen.

Dies betrifft aus Sicht des Redak­tionsausschusses von DER FACH­BERATER die im Folgenden aus­geführten vier Punkte.

 

1) Vergütungen an Vorstandsmit­glieder (Ehrenamtspauschale")

Im Gesetz zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes ist beabsichtigt, in § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetz­buch (BGB) eine Regelung dahin­gehend aufzunehmen, dass die Tä­tigkeit des Vorstandes grundsätzlich unentgeltlich ist.

Dies soll der Klarstellung dahinge­hend dienen, dass Vorstände von Vereinen nach dem Gesetz ledig­lich einen Anspruch auf Auslagen­ersatz gem. | 670 BGB haben. Aus­nahmen müssen (wie bisher) in der Satzung geregelt werden. Allen Vereinen, die ihren Vorstän­den die sogenannte Ehrenamtspau­schale zahlen wollen (also Beträge, die über einen reinen Auslagener­satz hinausgehen), wird dringend empfohlen, ihre Satzungen darauf­hin zu überprüfen, ob diese eine entsprechende Regelung enthal­ten.

Eine derartige Regelung (die bis­her von den Finanzämtern akzep­tiert wurde) ist im Kasten unter i zu finden.

 

2) Satzungsbestimmungen zur Be­schlussfähigkeit des Vorstandes

In Literatur und Rechtsprechung wird nach wie vor die Auffassung vertreten, dass ein Vorstand nur dann beschlussfähig ist, wenn alle Vorstandsämter besetzt sind. Dies kann bei kurzfristigem Ausschei­den von Vorstandsmitgliedern im Extremfall zur Handlungsunfähig­keit des Vereins führen. Es wird daher empfohlen, eine Sat­zungsregelung wie im Kasten un­ter 2 aufzunehmen.

 

3) Erhebung von Umlagen

Nach der Rechtsprechung, des BGH setzt die Erhebung von Um­lagen voraus, dass entsprechende Satzungsregelungen vorhanden sind. Das betrifft sowohl den Um­stand, dass Umlagen erhoben wer­den dürfen, nach der Rechtspre­chung des BGH aber auch die Festlegung einer Obergrenze für deren Höhe.

Eine entsprechende Regelung könnte zum Beispiel wie das Mus­ter 3 im Kasten lauten.

 

4) Satzungsänderungsrecht des Vorstandes

Aufgrund von Entwicklungen in der Rechtsprechung bzw. in der Ge­setzgebung kann es erforderlich werden, dass die Satzungen aktu­ell angepasst werden müssen. Häufig setzen auch die Registerge­richte bzw. Finanzämter kurze Fris­ten für erforderliche Satzungsän­derungen.

Hier empfiehlt es sich, für diese Fäl­le die Zuständigkeit des Vorstan­des für entsprechende Satzungs­änderungen festzulegen. Eine entsprechende Satzungsbestim­mung könnte wie unten lauten.

DER FACHBERATER  Februar 2013  / Du

 

Vorschläge für Satzungsregelungen

 

1.     Die Mitglieder des Vorstandes (ggf. auch andere Organe des Ver­eins) werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung (oder eines anderen Or­gans) können ihnen pauschale Vergütungen gezahlt werden. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzu­halten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. von nachge­wiesenen Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

 

2.     Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter be­setzt sind.

 

3.     Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der ge­wöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des ...-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages beschlos­sen werden.

 

4.     Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt wer­den, zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Ver­einsregister zu informieren.