Notvorstands - Bestellung durch das Amtsgericht § 29 BGB

 

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

 

Die Voraussetzungen dafür sind:

 

·        Fehlen mindestens eines zur wirksamen Beschlussfassung oder Vertretung notwendigen Vorstandsmitgliedes;

·        dem Verein muss durch fehlende Vertretung Schaden drohen.

 

Es besteht eine Vergütungspflicht durch den Verein, wenn sich niemand zur ehrenamtlichen Übernahme des Notvorstandsam­tes bereit erklärt