Soweit die erforderlichen
Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit
bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht
zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt.
Die Voraussetzungen dafür
sind:
·
Fehlen mindestens eines zur wirksamen
Beschlussfassung oder Vertretung notwendigen Vorstandsmitgliedes;
·
dem Verein muss durch fehlende Vertretung Schaden
drohen.
Es besteht eine
Vergütungspflicht durch den Verein, wenn sich niemand zur ehrenamtlichen
Übernahme des Notvorstandsamtes bereit erklärt