Die gärtnerische Nutzung
umfasst nicht nur den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten nach
gärtnerischer Art, z. B. Kräuter, Heil- und Gewürzpflanzen, sondern auch
Feldfrüchte, wie Kartoffeln. Sie schließt auch eine andere gärtnerische Nutzung
nicht aus, z. B. das Anpflanzen von Zierbäumen, Sträuchern, das Anlegen von
Rasenflächen und Biotopen. Aus der „Insbesondere-Regelung" in § 1 Abs. 1
Nr. 1 BKleingG ergibt sich, dass die Erzeugung von Obst,
Gemüse und anderen Früchten für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich ist.
Kennzeichnend für die kleingärtnerische Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Obstbäume und Sträucher auf
Rasenflächen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus. Auch Gärten
mit reiner (wenn auch verschiedenartiger) Zierbepflanzung und mit Rasenbewuchs
stellen noch keine kleingärtnerische Nutzung dar, wohl aber Gemüsegärten mit
verschiedenen Gemüsearten. Waldbäume und
sonstige hochstämmige Bäume. z.B. Koniferen, gehören nicht zur
kleingärtnerischen Nutzung.
Die Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen darf erwerbsmäßig nicht betrieben werden.
Gelegenheitsverkäufe bei reicher Ernte sind insoweit unschädlich.
Der BGH hat erstmals in
seiner Entscheidung vom 16.12.1999-111 Zr 89/99 - (VIZ 2000,159) diese
Auslegung der kleingärtnerischen Nutzung bestätigt und unmissverständlich
dargestellt, dass die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung das zentrale
Merkmal eines Kleingartens ist und die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen
Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen
umfasst. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der
Gartenbauerzeugnisse.
Daneben tritt nach dem BGH
die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau
nicht ersetzen oder verdrängen darf. Die
Gartenfläche darf nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Umgekehrt
widerspricht es der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn die Parzelle
ausschließlich zum Anbau von Obst und Gemüse verwende wird. Diese Auslegung der
kleingärtnerischen Nutzung hat der BGH in seiner Entscheidung vor 17.6.2004-
III ZR 2813 - NJW- RR 2004, 1241) nochmals bestätigt.
Bundesverband Deutscher
Gartenfreunde e.V. – Grüne
Schriftenreihe 193
Siehe auch: Gartenbauerzeugnisse