Kleingärten im
Sinne des BKleingG
Kleingärten i.S.d. BKleingG
sind durch zwei Begriffsmerkmale gekennzeichnet, und zwar
·
durch die
kleingärtnerische Nutzung und
·
die Zusammenfassung der
Kleingärten zur einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen.
Diese Begriffsmerkmale
enthalten die Abgrenzungskriterien der Kleingärten von anderen Bodennutzungen
vergleichbarer Art. Diese den Kleingarten i.S.d. BKleingG kennzeichnenden
Tatbestandsmerkmale sowie seine sozialpolitische städtebauliche Funktion sind
die Rechtsgrundlagen für die besondere Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse
zwischen den Eigentümern von Kleingartenland auf der einen Seite und den
Zwischenpächtern und Nutzern auf der anderen Seite.
Das BKleingG definiert in §
1 Abs. 1 Nr. 1 die kleingärtnerische Nutzung als
Die nichterwerbsmäßige
gärtnerische Nutzung als ein Element der kleingärtnerischen Nutzung ist ein
zentrales Merkmal des Kleingartens.
Anm.:
Kleingärten i.S.d. BKleingG
haben im Vergleich zu Erholungsgärten (Datschengärten) und Gärten in privater
(Einzel-)Verpachtung erhebliche Vorteile durch das Bundeskleingartengesetz. Der
wichtigste Vorteil ist der niedrige Pachtpreis durch die Pachtpreisbindung.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass in den
Gartenanlagen das örtliche Baurecht sowie Eigentumsansprüche des
Grundstückseigentümers insofern nicht greifen, da hier rechtliche Bestimmungen
des BKleingG wirken. Lauben und bauliche Errichtungen sind stets
Scheinbestandteil des Bodens, da sie der kleingärtnerischen Nutzung des
Pachtlandes unterliegen. Ähnlich ist die Situation beim Pflanzen und Entfernen
von Bäumen zu betrachten. Auch hier unterliegen die Kleingärtnern nicht den
Bestimmungen der örtlichen Satzungen.