Da Kleingartenanlagen in
Deutschland ganz überwiegend selbst verwaltet sind, resultiert aus dem
Unterpachtvertrag auch die Pflicht des einzelnen Kleingärtners, sich an der
Verwaltung der Anlage, der Erhaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen
zu beteiligen.
Dies geschieht durch
geldliche und durch sonstige Gemeinschaftsleistungen. Die geldlichen Leistungen
umfassen vor allem die Beteiligung der Kleingärtner an den Kosten der
Verwaltung der Anlage, der fachlichen Beratung und Betreuung der Kleingärtner,
aber auch der Erhaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen, wie
Versorgungseinrichtungen, Wege, Spielflächen, Vereinshäuser etc.
Sie werden überwiegend in
Form von Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Leistungen realisiert.
Sonstige
Gemeinschaftsleistungen sind insbesondere Gemeinschaftsarbeiten zur Errichtung
oder zur Instandhaltung der betreffenden Gemeinschaftsanlagen.
Die Verpflichtung zur
Erbringung von Gemeinschaftsleistungen resultiert aus dem Pachtvertrag, werden
diese nicht erbracht, kann gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz
der Pachtvertrag gekündigt werden. Diese Verpflichtung existiert unabhängig von
der Mitgliedschaft des Kleingärtners im Verein. Art und ggf. Höhe der
Gemeinschaftsleistungen werden in aller Regel durch die Mitgliederversammlung
des die Anlage verwaltenden Kleingärtnervereins beschlossen.
Verwaltet der Verein die
Anlage nicht, können sie vom Zwischenpächter festgesetzt werden.
DER FACHBERATER Du / 02/2006