Die Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes sowie vieler Zwischenpachtverträge, insbesondere bei
Kommunen, sind notwendigerweise abstrakt und auf eine Vielzahl von Verträgen
anzuwenden.
Insofern ist es
erforderlich, die tatsächlichen Bedingungen der einzelnen Kleingartenanlagen /
Kleingartenvereine konkret zu regeln und die entsprechenden Verträge diesen
Bedingungen gemäß zu ergänzen.
In der Regel wird dies durch
Gartenordnungen geschehen.
Diese werden im Allgemeinen
von der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossen. Insofern sind sie
zunächst dem Vereinsrecht zuzuordnen. Um sie auch in das Pachtverhältnis einzubeziehen,
muss eine entsprechende Klausel im Pachtvertrag enthalten sein. Es empfiehlt
sich eine Formulierung, wonach die Gartenordnung „in der jeweils gültigen
Fassung" in das Pachtverhältnis einbezogen wird, um auch eventuell
notwendige Änderungen nach Pachtvertragsschluss entsprechend einzubeziehen.
In vielen Verbänden existieren
Rahmengartenordnungen, die einzelnen Gartenordnungen der entsprechenden
Vereine dürfen diesen dann nicht zuwider laufen.
DER FACHBERATER DU 02/2006