Unter der Entlastung des
Vorstandes versteht man den (zivilrechtlichen) Verzicht des Vereines auf die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand für einen
bestimmten Zeitraum (das letzte Jahr oder die vergangene Wahlperiode).
Die Entlastung kann nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung erteilt werden, auf die
diesbezügliche Beschlussfassung muss in der Einladung gesondert hingewiesen
werden. Die Entlastung bewirkt, dass nach entsprechender Beschlussfassung die
entlasteten Personen für Fehler in der Amtsführung nicht mehr haftbar gemacht
werden können.
Die Entlastung betrifft jedoch nur solche Vorgänge, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren oder von denen die Mitglieder des Vereines hätten Kenntnis haben können.
Nicht von der Entlastung
erfasst sind solche Vorgänge, die entweder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch nicht zur Kenntnis gelangt sind, oder aber solche Vorgänge, durch die der
Schaden erst nach der Beschlussfassung eintritt.
Gleiches gilt, wenn der Vorstand
in seinem Tätigkeits- bzw. Rechenschaftsbericht auf einzelne Vorgänge nicht
eingeht.
Ein Rechtsanspruch auf
Entlastung besteht nicht, d. h. die Entlastung ist nicht einklagbar. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, gerichtlich das Nichtbestehen bestimmter einzelner
Forderungen klären zu lassen.
DER FACHBERATER Du 03/2003