Eigentum im Kleingarten (Entfernung zum Pachtende)

 

Baulichkeiten in Kleingärten, wie z. B. Lauben oder Gewächshäuser, sind sog. Scheinbestandteile i. S. des § 95 Abs. 1 BGB und infolgedessen Eigentum des Nutzers (Kleingärtners).

 

Wer als Kleingärtner Gegenstände in die ihm überlassene Sache einfügt, hat eine tatsächliche Vermutung für sich, dass das Einfügen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn es sich um ein massives Gebäude handelt, das ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann.

 

Kein vorübergehender Zweck ist anzunehmen, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Grundstückseigentümer nach Beendigung des Nutzungsrechts die Baulichkeit(en) übernehmen soll.

 

Das ist bei Kleingartenpachtverträgen grundsätzlich nicht der Fall.