Dauerkleingärten (fiktive)

 

Gemeindeeigene Kleingärten werden vom BKleingG wie Dauerkleingärten behandelt, sog. fiktive Dauerkleingärten (§§ 16 Abs. 2, § 20a Nr. 2 BKleingG), auch wenn sie nicht im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt sind.

 

Das Grundeigentum der Gemeinde ist im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben, zu diesen Aufgaben gehört auch die Bereitstellung von Kleingartenland (BVerfGE 52,1, 37), verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen. Diesen Bindungen unterliegen andere Grundeigentümer nicht, denn sie sind nicht wie die Gemeinden verpflichtet, Kleingartenland zur Verfügung zu stellen.

 

Auf die sog. „fiktiven Dauerkleingärten" finden die Vorschriften des BKleingG über Dauerkleingärten Anwendung, mit der Folge, dass - wie bei (echten) Dauerkleingärten - eine Nutzungsänderung nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Solange keine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung erfolgt, hat der Erwerber von gemeindeeigenen Grundstücken, die als fiktive Dauerkleingärten zu qualifizieren sind, keinen Spielraum, ohne Änderung des Bebauungsplans eine rechtlich zulässige Nutzungsänderung herbeizuführen.

 

In den neuen Ländern gilt diese Regelung ebenfalls mit folgender Abweichung. Die Gemeinde muss entweder am 3. Oktober 1990 Eigentümerin des Kleingartengrundstücks gewesen sein oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesem Grundstück erworben haben (§ 20a Nr. 2 BKleingG). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass das kommunale Finanzvermögen nach Maßgabe des Vermögenszuordnungsgesetzes erst nach dem 3. Oktober 1990 auf die Gemeinde übergehen konnte.

 

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. - Grüne Schriftenreihe 193