Dauerkleingärten
(fiktive)
Gemeindeeigene Kleingärten
werden vom BKleingG wie Dauerkleingärten behandelt, sog. fiktive
Dauerkleingärten (§§ 16 Abs. 2, § 20a Nr. 2 BKleingG), auch wenn sie nicht im
Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Das Grundeigentum der
Gemeinde ist im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben, zu diesen
Aufgaben gehört auch die Bereitstellung von Kleingartenland (BVerfGE 52,1, 37),
verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen. Diesen Bindungen unterliegen
andere Grundeigentümer nicht, denn sie sind nicht wie die Gemeinden
verpflichtet, Kleingartenland zur Verfügung zu stellen.
Auf die sog. „fiktiven
Dauerkleingärten" finden die Vorschriften des BKleingG über
Dauerkleingärten Anwendung, mit der Folge, dass - wie bei (echten) Dauerkleingärten
- eine Nutzungsänderung nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Solange
keine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung erfolgt, hat der Erwerber von
gemeindeeigenen Grundstücken, die als fiktive Dauerkleingärten zu qualifizieren
sind, keinen Spielraum, ohne Änderung des Bebauungsplans eine rechtlich
zulässige Nutzungsänderung herbeizuführen.
In den neuen Ländern gilt
diese Regelung ebenfalls mit folgender Abweichung. Die Gemeinde muss entweder
am 3. Oktober 1990 Eigentümerin des Kleingartengrundstücks gewesen sein oder
nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesem Grundstück erworben haben (§ 20a
Nr. 2 BKleingG). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass das kommunale
Finanzvermögen nach Maßgabe des Vermögenszuordnungsgesetzes erst nach dem 3.
Oktober 1990 auf die Gemeinde übergehen konnte.
Bundesverband Deutscher
Gartenfreunde e. V. - Grüne Schriftenreihe 193