Darlehen (Allgemeines Zivilrecht)
Die Gewährung eines Darlehens von Mitgliedern
an den Verein ist eine Möglichkeit der Beschaffung von Mitteln für außergewöhnliche
Aufwendungen des Vereines. Das Darlehen unterscheidet sich von der Umlage
dadurch, dass die Umlage nicht zurückgezahlt werden darf (vergleiche
Novemberausgabe 2005 von DER FACHBERATER, S. 21), während das Darlehen
rückzahlbar ist.
Nach der gesetzlichen Regelung (f 488
Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist das Darlehen grundsätzlich zu verzinsen.
Gemäß f 311 Abs. i BGB ist jedoch auch eine Vereinbarung möglich, wonach ein
Darlehen zinslos vergeben werden kann.
Gegenstand des Darlehensvertrages ist die
Gewährung eines bestimmten Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die
Verpflichtung des Darlehensnehmers, diesen Betrag zu den vereinbarten Bedingungen
zurückzuzahlen.
Für Darlehen in Kleingärtnervereinen ist von
Bedeutung, dass nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf
vom 19.06.2007 auf die Darlehensverträge das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen immer dann anzuwenden ist, wenn der Darlehensvertrag mit
allen Mitgliedern gleich geschlossen wird. Dies bedeutet, dass der Darlehensvertrag
dahingehend geprüft werden kann, ob er eine der beiden Seiten unangemessen
benachteiligt.
Das kann nach der Auffassung des OLG Düsseldorf
zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Rückgewähr des Darlehens vom Verein
bei Ausscheiden des Mitgliedes davon abhängig gemacht wird, dass ein Nachfolger
zur Verfügung steht, der das Darlehen übernimmt. Insofern sollte vor der
Gewährung von Darlehen von Mitgliedern an den Verein immer geprüft werden, wie
die Rückzahlung gesichert werden soll (gegebenenfalls sollte Rechtsrat
eingeholt werden).
DER FACHBERATER Mai 2009 Du