Bestandsschutz (öffentliches Baurecht)

 

Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass die -Baulichkeit materiell rechtmäßig errichtet worden sein muss. Das heißt, dass sie entweder

Bestandsschutz besteht auch, wenn die Baulichkeit von der dafür zuständigen Behörde oder Stelle formell endgültig genehmigt wurde (formeller Bestandsschutz). Dies gilt selbst: dann, wenn die Baulichkeit materiell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

 

·        Der Bestandsschutz besteht nur so lange, wie das; Gebäude existiert, mit Beseitigung oder Funktionsänderung bzw. Aufgabe des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz.

 

Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Maßnahmen zur Erhaltung zulässig. Nicht zulässig sind Maßnahmen in einem solchen Umfang, der einer Neuerrichtung des Gebäudes gleich kommt.

 

Im Bundeskleingartengesetz enthalten die §§ 18 Abs. 1 sowie 20a Nr. 7 Bestandsschutzregelungen, wonach Gartenlauben, die das in §3 Abs. 2 definierte Maß übersteigen, zulässig sind, wenn sie vordem Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1983 für alte Bundesländer, 03.10.1990 für neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet worden sind.

 

DER FACHBERATER   DU 04/2007