Berufung der Mitgliederversammlung

 

Unter Berufung versteht man die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versammlung und des Versammlungszwecks. Die Satzung des Vereins muss Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, sowie die Form der Berufung.

 

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch ein Minderheitsverlangen. Die Mitgliederversammlung darf nur durch das in der Satzung dafür vorgesehene Vereinsorgan einberu­fen werden. Verweigert dieses Organ ein begründetes Einberufungsverlangen, kann das Amtsgericht bestimmte Personen zur Einberufung ermächtigen.

 

Die Berufung muss in der nach der Satzung vorgeschriebenen Form und in der festgelegten Frist erfolgen. Die Einberufung muss zwingend eine Tagesordnung enthalten. Zur Abstimmung vorgesehene Beschlussfassungen müssen konkret bezeichnet werden. Beschlussfassungen über nicht in der Tagesordnung vorgesehene Punkte können nur vorgenommen werden, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.                     

 

DER FACHBERATER            Du/ 02/2005