Die Errichtung von
Baulichkeiten ist in Deutschland grundsätzlich nur nach einem
Verwaltungsverfahren der dafür zuständigen örtlichen Behörden, der so genannten
Unteren Baubehörden, zulässig. In diesem Verfahren wird die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung der jeweiligen Baulichkeit
geprüft. Das Verfahren endet in der Regel mit dem Erlass oder der Versagung
einer Baugenehmigung.
Das Bauordnungsverfahren ist
nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Länderrecht, es ist in den
jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Das Bauordnungsverfahren kann nur
aufgrund eines Bauantrages durchgeführt werden.
Die Länder haben bei der
Gestaltung der jeweiligen Landesbauordnungen die Möglichkeit, bestimmte
Vorhaben von geringer städtebaulicher Bedeutung entweder für genehmigungsfrei
zu erklären oder ein erleichtertes Bauordnungsverfahren einzuführen. Für einige
Vorhaben sehen die Landesbauordnungen auch nur eine Anzeigepflicht vor.
Die Errichtung von Lauben in
Kleingärten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Nur wenn die
Landesbauordnungen hiervon Ausnahmen vorsehen, z. B. wenn es sich um die
Errichtung von Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz
(BKleingG) in Dauerkleingartenanlagen handelt oder aber die Befugnisse auf
den Zwischenpächter delegiert werden, kann eine Gartenlaube ausnahmsweise
auch ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Es ist daher dringend zu
empfehlen, vor der Errichtung jeder Baulichkeit in einem Kleingarten zunächst
zu prüfen, ob diese nach der jeweiligen Landesbauordnung genehmigungsbedürftig
ist oder ob ein anderes Verfahren zulässig ist. Die Errichtung von
Baulichkeiten ohne die erforderliche Genehmigung kann weitreichende Konsequenzen
sowohl öffentlich-rechtlicher Art (bis hin zum Abriss) sowie vertragsrechtlicher
Art haben.
DER FACHBERATER Du 02/2004