Aufwandsentschädigung

 

 

Auch ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände oder sonst für den Verein Tätige haben Anspruch auf den Ersatz der für die Tätigkeit erforderlichen Aufwendungen. Der Begriff der Aufwandsentschädigung umfasst dabei zunächst nur die tatsächlichen Aufwendungen, das sind insbesondere alle belegbaren Auslagen.

 

Ein solcher Auslagenersatz ist grundsätzlich Steuer- und beitragsfrei. Hier muss jedoch in jedem Fall jeder Ausgabe ein entsprechender Beleg zugeordnet werden können. Beispiele sind Fahrt-, Telefon- und Portokosten sowie Kosten für Büromaterial etc.

 

Für den Fall, dass die Aufwendungen pauschaliert werden sollen, ist zu beachten, dass es sich in diesen Fällen um eine Steuer- und beitragspflichtige Zahlung handeln kann, insbesondere dann, wenn Zeitaufwand entschädigt werden soll. In diesen Fällen ist die Aufwandsentschädigung entweder durch den sie zahlenden Verein oder durch den Entschädigungsempfänger steuerlich zu deklarieren, gegebenenfalls sind Steuern abzuführen.

 

Mehr: siehe Vereinsmanagement     DER FACHBERATER  Du  02/2004