Kann ein Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden?

 

Wer ein Vorstandsamt übernehmen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt keine Vorschriften für das Min­destalter und für die persönliche oder fachliche Eignung, und es gibt keine Vorschrift dafür, dass nur Ver­einsmitglieder in den Vorstand ge­wählt werden dürfen. Doch natür­lich wird man keine Vereinsfremden wählen.

 

Aber wie ist es mit Personen, die dem Verein nahe stehen?

Ein Verein kann ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Eh­renmitglieder haben. Es obliegt aus­schließlich der Satzung, darüber zu bestimmen, welche Rechte und Pflichten, insbesondere welches Stimm- und Wahlrecht die jeweilige Kategorie von Mitgliedern hat.

Die Wahl von Personen in den Vor­stand, die nicht vollständig in das Vereinsleben eingebunden sind, kann natürlich auch zur Störung des Verhältnisses zwischen Mitglied­schaft und Vorstand führen.

Will man sicherstellen, dass nur or­dentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden dürfen, muss die Satzung eine entsprechende Festle­gung treffen. Um sich aber nicht zu sehr zu binden, kann man sie auch als Sollvorschrift ausgestalten.

 

Es gibt im Kleingärtnerverein eine besondere Personengruppe: die Ehe­partner der Gartenpächter. Da oft­mals je Parzelle nur eine Person Ver­einsmitglied ist, ergibt sich die Frage, ob der Ehepartner, der nicht als Vereinsmitglied geführt wird, in den Vorstand gewählt werden kann. Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Satzung es nicht ausdrücklich ausschließt. Dieser Personenkreis hat den großen Vorteil, dass er bes­tens mit dem Verein vertraut ist.

Allerdings muss in diesem Fall die Satzung ausdrücklich regeln, dass in den Vorstand gewählte Nichtmit­glieder Sitz und Stimme in der Mit­gliederversammlung haben. Ansons­ten könnte die Situation entstehen, dass das Vorstandsmitglied zwar ge­wählt ist, aber nur als Gast und oh­ne Stimme an der Mitgliederver­sammlung teilnehmen kann.

Den Vereinen ist nicht nur aus die­ser, sondern auch aus pachtrechtli­cher Sicht zu empfehlen, die Ehe­partner ebenfalls als Mitglied zu führen, jedoch mit einem anderen Beitragssatz.

Ein solches Herange­hen erhöht die Rechtssicherheit im Verein und kann manches Wahlpro­blem lösen helfen.