Aufwandsentschädigung

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für den Vor­stand sowie für sonstige Amtsträger des Vereins grund­sätzlich die Ehrenamtlichkeit vor. Dies ergibt sich daraus, dass im BGB auf die Bestim­mungen des Auftragsrechts verwiesen wird. Bei einem

Auftrag handelt es sich um die unentgeltliche Besor­gung fremder Rechtsgeschäfte.

 

Der Vorstand darf also nach der gesetzlichen Lage kei­ne Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Ihm steht al­lerdings gem. § 670 BGB eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Erstattung von Auslagen zu, die er in Aus­übung seiner Tätigkeit hatte.

 

Nach der gesetzlichen Konstruktion steht einem Ver­einsvorstand nur Auslagenerstattung gegen Beleg bzw. Quittung, z. B. Fahrtkosten, Kopierkosten, Auslagen für Druckerpapier, Druckerpatronen etc., zu. Der Gesetz­geber hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, auch über diesen Auslagenersatz hinaus bestimmte Vergütungen zu zahlen.

Diese sogenannte Ehrenamtspauschale ist gemäß Ein­kommenssteuergesetz bis zu einer Höhe von 500,-Euro im Jahr steuerfrei. Die Zahlungen gehen allerdings über die Auslagenerstattung gem. § 670 BGB und damit über die gesetzliche Konstruk­tion hinaus.

Sie dürfen daher nur dann gezahlt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins/Verbandes ausdrücklich zugelassen werden. Die Satzung sollte also eine Klausel enthalten, dass den Vorstandsmit­gliedern bzw. sonstigen bestellten aktiven Mitgliedern des Vereins über den Auslagenersatz hinaus eine Auf­wandspauschale in angemessener Höhe gezahlt werden kann.

Die Sat­zung sollte ferner enthalten, wel­ches Organ die Höhe dieser Pau­schale konkret beschließt. Die Finanzverwaltung ist in den ver­gangenen Monaten dazu überge­gangen, die Zahlung dieser Ehrenamtspauschale zu prüfen.

Hierbei wurde in Einzelfällen auch Vereinen/Verbänden, die die Vergütungen ohne Satzungsgrundlage gezahlt haben, die Gemeinnützig­keit für diesen Zeitraum wegen Verletzung des Prin­zips der Selbstlosigkeit aberkannt.

 

Du  / DER FACHBERATER -   NOVEMBER 2012