Aufwandsentschädigung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für den Vorstand sowie für
sonstige Amtsträger des Vereins grundsätzlich die Ehrenamtlichkeit vor. Dies
ergibt sich daraus, dass im BGB auf die Bestimmungen des Auftragsrechts
verwiesen wird. Bei einem
Auftrag handelt es sich um die unentgeltliche Besorgung fremder
Rechtsgeschäfte.
Der
Vorstand darf also nach der gesetzlichen Lage keine Vergütung für seine Tätigkeit
erhalten. Ihm steht allerdings gem. § 670 BGB eine Aufwandsentschädigung im
Sinne der Erstattung von Auslagen zu, die er in Ausübung seiner Tätigkeit
hatte.
Nach der gesetzlichen Konstruktion steht einem Vereinsvorstand
nur Auslagenerstattung gegen Beleg bzw. Quittung, z. B. Fahrtkosten,
Kopierkosten, Auslagen für Druckerpapier, Druckerpatronen etc., zu. Der Gesetzgeber
hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, auch über diesen Auslagenersatz hinaus
bestimmte Vergütungen zu zahlen.
Diese sogenannte Ehrenamtspauschale ist gemäß Einkommenssteuergesetz
bis zu einer Höhe von 500,-Euro im Jahr steuerfrei. Die Zahlungen gehen
allerdings über die Auslagenerstattung gem. § 670 BGB und damit über die
gesetzliche Konstruktion hinaus.
Sie dürfen daher nur dann gezahlt werden, wenn sie in der Satzung
des Vereins/Verbandes ausdrücklich zugelassen werden. Die Satzung sollte also
eine Klausel enthalten, dass den Vorstandsmitgliedern bzw. sonstigen
bestellten aktiven Mitgliedern des Vereins über den Auslagenersatz hinaus eine
Aufwandspauschale in angemessener Höhe gezahlt werden kann.
Die Satzung sollte ferner enthalten, welches Organ die Höhe
dieser Pauschale konkret beschließt. Die Finanzverwaltung ist in den vergangenen
Monaten dazu übergegangen, die Zahlung dieser Ehrenamtspauschale zu prüfen.
Hierbei wurde in Einzelfällen auch Vereinen/Verbänden, die die
Vergütungen ohne Satzungsgrundlage gezahlt haben, die Gemeinnützigkeit für diesen
Zeitraum wegen Verletzung des Prinzips der Selbstlosigkeit aberkannt.
Du / DER FACHBERATER - NOVEMBER 2012