Welche Auskunftspflicht hat ein Vorstand gegenüber
dem Mitglied?
Jedem
Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft über die
Vereinsangelegenheiten zu .....
..... jedoch
bestehen zwischen dem Vorstand eines Vereins und dem einzelnen Mitglied
grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen, sondern nur zwischen Verein und
Mitglied.
Der Vorstand ist ein Organ der Mitgliederverssammlung, für
seine Geschäftsführung finden die für diesen Auftrag geltenden Vorschriften der
§§ 664-670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über das Verhältnis zum Verein
entsprechende Anwendung (§27, Abs. 3 BGB).
Demnach muss der
Beauftragte (Vorstand) gemäß § 666 BGB dem Auftraggeber (Mitgliederversammlung) die erforderlichen
Informationen geben, auf Verlangen über den Stand der Vorstandsarbeit und des
Vereins Auskunft erteilen und nach der Durchführung des Auftrages Rechenschaft
ablegen. Auf Erfüllung dieses Rechst kann (und muss) die Mitgliederversammlung
bestehen.
Die Auskunftspflicht des
Vorstandes gegenüber dem einzelnen Mitglied über Vereinsangelegenheiten wird
also in der Mitgliederverssammlung entsprochen, dort soll das Mitglied auch die
gewünschten Auskünfte einfordern. Wer an Mitgliederversammlungen nicht
teilnimmt, hat kein Recht darauf, dass der Vorstand seiner Auskunftspflicht
über die Vereinsangelegenheiten nun auch noch individuell nachkommt.
Das bedeutet aber nicht,
dass ein Mitglied sämtliche Auskünfte nur über die Teilnahme an der und über
sein Fragerecht in der Mitgliederversammlung erhält. Den individuellen
Auskunftsanspruch muss der Vereinsvorsitzende immer dann erfüllen, wenn das
jeweilige Mitglied über Vorgänge Auskunft verlangt, die ausschließlich das
Mitglied selbst betreffen.