Im
Zusammenhang mit den TIPP 02/2005, der die Pflege von ungenutzten Gärten regeln
könnte, machen wir nochmals darauf aufmerksam, dass der ausgeschiedene
Gartenfreund hierzu auch zur Finanzierung herangezogen werden könnte.
Er
kann ja nicht verlangen, dass sein auf der Fläche verbliebenes Eigentum (Laube,
bauliche Anlagen, Inventar) vom Verein kostenlos gepflegt wird – und dann mal
zu seinem Vorteil zum Verkauf an den Nachpächter ansteht.
Auch
müssen Sie bedenken, dass Sie eine Rechtssicherheit haben müssen, wenn Sie den
Garten betreten, auf welchem der Vorpächter noch Eigentum zu stehen hat.
Um
den ehemaligen Nutzer nicht zum Abriss und Entfernung zu zwingen, wozu er
gesetzlich verpflichtet wäre, sollte man im beidseitigen Einvernehmen und zum
Nutzen des ehemaligen Pächters eine entsprechende Vereinbarung treffen – damit
er sein persönliches Eigentum bis zur Neuverpachtung (oder Beräumung) in der Gartenanlage
belassen kann.
Da
dem Verein hierdurch Kosten entstehen, bzw. er für die leerstehende Fläche auch
weiterhin Kosten hat, sollten diese auf den ausgeschiedenen Pächter überwälzt
werden. Er kann nicht verlangen, dass der Vorstand für ihn als Nichtmitglied
ehrenamtlich arbeitet, um einen Nachpächter zu finden.
.
Somit ist eine „Verwaltungsgebühr“ geläufig und rechtens – die jedoch zu
vereinbaren ist.
Vereinbarung
zwischen
dem
Kleingartenverein „.....................................................................“
e.V.
vertreten durch den Vorsitzenden ..............................................................................
nachfolgend
Verein genannt
und .........................................................................................
(Name / Vorname)
Straße.................................................................................................
.....
PLZ.................. Ort
.................................................................................. nachfolgend
Nutzer genannt
Der Vorstand des Kleingartenvereines gestattet dem Nutzer,
in der Kleingartenanlage „..................................................,
die auf dem bis zum ......................... vom Nutzer gepachteten Gartengrundstück
befindlichen Bauten und baulichen Anlagen sowie eingebrachten Anpflanzungen
auch nach dem .......................... stehen lassen zu können.
10.
Der Nutzer darf keinen
Verkauf ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, wozu ein vorheriger neuer
Pachtvertrag mit dem Nachpächter zählt, vornehmen.
Für das Belassen dieses privaten Eigentums auf der
Fläche des Vereines wird ein
monatliches Entgelt in Höhe von ............ ,00 €
(zu empfehlender Wert: 5,00 bis 10,00 €, je nach
Ausstattung der Einrichtungen und Größe des Gartens) vereinbart.
Damit sind auch Ansprüche aus dem Anschluss an das
Stromnetz (Hauptzähler), Kosten für Aufrechterhaltung von Ordnung und
Sauberkeit (Betriebskosten) und
Versicherungsschutz im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Versicherungen enthalten.
Enthalten sind auch mögliche Forderungen öffentlicher
Abgaben im Rahmen der Kommune oder Verwaltungsorgane, die auf die anteilige
Fläche der Bauten und baulichen Anlagen nach Beendigung des Pachtvertrages entfallen.
Rechnungslegung:
der Nutzer überweist (unaufgefordert) bis zum 20. des
ersten Monates des jeweiligen Quartals
...........,00
€ (Betrag für 3 Monate = 3 x
obig vereinbarter Wert)
auf das Konto des Vereines
bei der
...................................................................... BLZ ............................ Konto ..........................................
Geltungsdauer; ordentliche Kündigung:
Diese Vereinbarung wird mit der Neuverpachtung des
Gartens beendet.
Ist eine Neuverpachtung innerhalb eines Jahres nicht
möglich, verlängert sie sich auf Antrag des Nutzers um jeweils ein weiteres
Kalender-Jahr bzw. bis zur Neuverpachtung in demselbigen.
Eine Kündigung mit ¼ jährlicher Kündigungsfrist ab
Posteingang ist durch den Nutzer jederzeit möglich. Dabei ist über die
Verwendung / Entfernung der Gartenlaube und baulicher Anlagen ausreichend
Auskunft zu erteilen. Eine Kündigung ohne diese Angaben ist rechtsunwirksam.
Die Vereinbarung gilt somit als ordentlich gekündigt,
wenn der Nutzer sein privates Eigentum (Bauten und bauliche Anlagen) von der
Pachtfläche entfernt hat, bzw. mit dem Verein im Rahmen einer
Eigentumsübertragung auf den Verein übereingekommen ist. Als Kündigungszeitpunkt
zählt dann der Rückgabetermin der Fläche.
Zur Weiterführung des Vertrages bedarf es der
Zustimmung des Vorstandes. Liegt diese Zustimmung per 30.11. des Vorjahres
nicht vor, so gilt der Vertrag per 31.12. d.J. als beidseitig ordentlich gekündigt.
außerordentliche
Kündigung
Der Vertrag gilt als gekündigt, wenn der zur Zahlung
verpflichtete mit mindestens zwei Zahlungen in Rückstand bleibt obwohl der
Zahlungsempfänger gemahnt hat.
Einen Monat nach Ausbleiben der zweiten Zahlung hat
der Verein ein Rückgabeverlangen der bebauten Flächen mit Rückbauforderung an
den Schuldner zu übergeben.
Rechtsfolgen
der Kündigung
Liegt nach der rechtswirksamen Kündigung oder
Beendigung der Vereinbarung kein Nachpächter (gleichzeitig Käufer) vor, so ist
die Rückgabe entsprechend BGB und BKleingG durchzuführen. Entsprechend sind
alle Bauten, bauliche Anlagen und sonstiges Eigentum von der Fläche zu
entfernen.
...................................................... ......................................................
Verein Nutzer
..........................., den .................. ...........................,
den ..................
Verteiler
1 x
Nutzer
1 x Verein (z.d.A. Vorsitzender)