Bundeskleingartengesetz oder Nutzungsentgeltverordnung
Am 14. Juni führte der Vertragsanwalt des Landesverbandes Thüringen eine Schulung für die Kreisverbände Rudolstadt, Pößneck, Schleiz und Lobenstein in der Vereinsgaststätte des KGV Görzenberg Pößneck durch.
Schwerpunktmäßig ging es dabei um die
kleingärtnerische Nutzung der Pachtgärten, bzw. um die Folgen einer nichtkleingärtnerischen
Nutzung.
Es wurde festgestellt, dass das BKleingG nur auf
Verträge über Gärten Anwendung findet, die am 03.10.1990 den im Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Begriffsmerkmalen entsprachen und die weder den im Abs. 2
aufgezählten Gärten (Nr. 1 bis 3) entsprachen, bzw. Grundstücksnutzungen nach
Nr. 4 und 5 zuzuordnen sind. (Gesetz umseitig)
Wird die überlassene Fläche nicht als Kleingarten genutzt, kann der Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigen – bei Kleingartenanlagen kommt es darauf an, welche Nutzung in der Anlage zum 3.10.1990 vorherrschend war.
Eine nichtkleingärtnerische Nutzung kann zur
Vertragsänderung führen, wenn der Vorstand (als Vertragspartner) die vertragswidrige
Nutzung wissentlich duldet. Die Fläche der gesamten Anlage kann dann wegen
„Bewirtschaftungsmängeln“ gekündigt werden – bestenfalls erhält der Verein
einen neuen Pachtvertrag nach Nutzungsentgeltverordnung (Pachtpreis derzeit etwa
1,80_€/m²).
Prozesse, in denen die Eigentümer für die Wandlung von Kleingartenanlagen zu Wochenendsiedlungen einen höheren Pachtpreis gemäß Nutzungsentgeltverordnung
erzielen wollten, gab es in den neuen
Bundesländern zur genüge.
Für die Gartenvereine war es dann stets vom Vorteil,
wenn sie nachweisen konnten, dass am 03.10.1990 in ihrer Anlage die kleingärtnerische
Nutzung gegeben war.
In diesem Falle entschieden die Gerichte auf die
Anwendung des BKleingG und in Folge damit auf die niedrige Pacht etc. Danach
lag die Beweislast (dass es sich nicht um eine Kleingartenanlage gem. BKleingG
handle) dann beim Eigentümer – was diesem schwer fällt.
Heute ist es den Kleingartenvereinen noch möglich,
den entsprechenden Nachweis zu erbringen. In einigen Jahren wird dies
schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich.
Die Nachweispflicht obliegt wie gesagt erst mal dem
Kleingartenverein – und wer kann schon heute sagen, ob nicht in einigen Jahren
mal ein Grundstückseigentümer wegen der „Aberkennung des Kleingartenstatus“ vor
Gericht geht?
Nicht nur die finanziellen Forderungen des
Eigentümers sind dann zu beachten, sondern z.B. auch die Kündigungsregelungen:
Mit BKleingG §§ 8 bis 10 entsteht
ein „unbefristeter“ Vertrag – nach der Nutzungsentgeltverordnung ist
ab dem Jahr 2015 eine Kündigung „ohne Grund“ und ohne Entschädigung
möglich.
Wir empfehlen daher dringend, ein „Kataster“ zu
erarbeiten, aus welchen der Zustand der Kleingärten zum 03.10.1990 hervorgeht –
und dieses Kataster (einschließlich Lageplan oder Skizze) beim Verein
aufzubewahren. Als Anregung geben wir anbei ein Formular (für einen Garten)
mit. Bitte nichts dergleichen an den Kreisverband senden.
Wir
können dies auch nur empfehlen – aber wir sind der Meinung, dass der jetzige
geringe Aufwand sich irgendwann auszahlen könnte.
Kleingartenverein |
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PLZ |
Ort |
Vereinsregister Nummer |
beim Amtsgericht |
Garten-Nummer entsprechend Lageplan / Lageskizze |
Nummer |
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Pächter zum 03.10.1990 |
Name Vorname |
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Anschrift des damaligen Pächters (gemäß Pachtvertrag zum 03.10.1990) |
PLZ Ort Straße |
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Bestandsaufnahme des Zustandes am 03.10.1990 |
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Größe des Gartens
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m² |
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davon Beete (Gemüse / Blumen etc.) einschließlich Zwischenwege |
m² |
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davon Obstbaumfläche wenn nicht in Beete und Wiese enthalten |
m² |
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davon Gewächshaus /Foliezelt / Kompost wenn nicht in Beete enthalten |
m² |
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davon Wiese und Laube etc. (Erholungsfläche) |
m² |
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davon .............................. |
m² |
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Somit ist die Nutzung für kleingärtnerische Erzeugnisse (Obst / Gemüse / Zierpflanzen) überwiegend gegenüber der Erholungsfläche nachgewiesen. Am 03.10.1990 wurde der aufgeführte Pachtgarten kleingärtnerisch im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) genutzt.
Ausstattung des Gartens am 03.10.1990 (entsprechend ankreuzen) |
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mit Laube |
nein |
ja |
m² |
mit Stromanschluss |
nein |
ja |
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mit Wasseranschluss |
nein |
ja |
Diese Bestandsaufnahme wird bestätigt:
Ort / Datum____________________
zum jetzigen Zeitpunkt der Bestandsaufnahme für den Vorstand
damaliger Pächter (Unterschrift)
Sollte der damalige Pächter nicht mehr erreichbar sein, so ist durch einen Zeugen (Vereinsmitglied zum 03.10.1990) der obig genannte Zustand zu bestätigen:
als Zeuge bestätige ich obige Eintragungen (Unterschrift)
Anlage zum TIPP 4
Bundeskleingartengesetz
Erster Teil
Gesetzestext
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S 210),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766), zuletzt geändert durch Art. 5
des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September1994 (BGBI. I S. 2538)
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung. insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf: und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere
Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen,
Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein
Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen
im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten: der einem zur Nutzung einer
Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist
(Wohnungsgarten);
3. ein Garten: der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur
bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit
einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf
einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
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