Nach Kündigung des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft im
Verein liegt oftmals noch kein Nachpächter vor, der auch das private Eigentum
(Laube, bauliche Anlagen und Anpflanzungen etc.) übernimmt. Um den ehemaligen
Nutzer nicht zum Abriss und Entfernung zu zwingen, wozu er gesetzlich
verpflichtet wäre, sollte man im beidseitigen Einvernehmen und zum Nutzen des
ehemaligen Pächters eine entsprechende Vereinbarung treffen – damit er sein
persönliches Eigentum bis zur Neuverpachtung (oder Beräumung) in der
Gartenanlage belassen kann. Da dem Verein hierdurch Kosten entstehen, bzw. er
für die leerstehende Fläche auch weiterhin Kosten hat, sollten diese auf den
Nutzer überwälzt werden. Der Nutzer kann nicht verlangen, dass der Vorstand für
ihn als Nichtmitglied ehrenamtlich arbeitet, um einen Nachpächter zu finden;
ebenso nutzt der „Nutzer“ Gelände des Vereines, wofür den übrigen Mitgliedern
laufende Aufwendungen entstehen.
Somit ist eine „Verwaltungsgebühr“ geläufig und rechtens –
die jedoch zu vereinbaren ist.
Vereinbarung
zwischen
dem Kleingartenverein „.....................................................................“
e.V.
vertreten
durch den Vorsitzenden ..............................................................................
nachfolgend Verein genannt
und .................................................................
(Name / Vorname)
..................................................................Straße
.....
PLZ............ Ort
................................................................. nachfolgend Nutzer genannt
Der
Vorstand des Kleingartenvereines gestattet dem Nutzer, in der Kleingartenanlage
„.................................................., die auf dem bis zum
......................... vom Nutzer gepachteten Gartengrundstück befindlichen
Bauten und baulichen Anlagen sowie eingebrachten Anpflanzungen auch nach dem
.......................... stehen lassen zu können.
10. Der Nutzer
darf keinen Verkauf ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, wozu ein
vorheriger neuer Pachtvertrag mit dem Nachpächter zählt, vornehmen.
Für das
Belassen dieses privaten Eigentums auf der Fläche des Vereines wird ein monatliches
Entgelt in Höhe von .... ,00 € (zu empfehlender Wert: 5,00 bis 10,00 €, je
nach Ausstattung der Einrichtungen und Größe des Gartens) vereinbart.
Damit sind
auch Ansprüche aus dem Anschluss an das Stromnetz (Hauptzähler), Kosten für Aufrechterhaltung
von Ordnung und Sauberkeit
(Betriebskosten) und Versicherungsschutz im Rahmen der vom Verein
abgeschlossenen Versicherungen enthalten.
Enthalten
sind auch mögliche Forderungen öffentlicher Abgaben im Rahmen der Kommune oder
Verwaltungsorgane, die auf die anteilige Fläche der Bauten und baulichen
Anlagen nach Beendigung des Pachtvertrages entfallen.
Rechnungslegung:
der Nutzer
überweist (unaufgefordert) bis zum 20. des ersten Monates des jeweiligen
Quartals
.....,00 € (Betrag für 3 Monate = 3 x obig
vereinbarter Wert)
auf das
Konto des Vereines
bei der ................................. BLZ ............................ Konto
...........................
Geltungsdauer;
ordentliche Kündigung:
Diese
Vereinbarung wird mit der Neuverpachtung des Gartens beendet.
Ist eine
Neuverpachtung innerhalb eines Jahres nicht möglich, verlängert sie sich auf
Antrag des Nutzers um jeweils ein weiteres Kalender-Jahr bzw. bis zur
Neuverpachtung in demselbigen.
Eine
Kündigung mit ¼ jährlicher Kündigungsfrist ab Posteingang ist durch den Nutzer
jederzeit möglich. Dabei ist über die Verwendung / Entfernung der Gartenlaube
und baulicher Anlagen ausreichend Auskunft zu erteilen. Eine Kündigung ohne
diese Angaben ist rechtsunwirksam.
Die
Vereinbarung gilt somit als ordentlich gekündigt, wenn der Nutzer sein privates
Eigentum (Bauten und bauliche Anlagen) von der Pachtfläche entfernt hat, bzw.
mit dem Verein im Rahmen einer Eigentumsübertragung auf den Verein
übereingekommen ist. Als Kündigungszeitpunkt zählt dann der Rückgabetermin der
Fläche.
Zur
Weiterführung des Vertrages bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Liegt
diese Zustimmung per 30.11. des Vorjahres nicht vor, so gilt der Vertrag per
31.12. d.J. als beidseitig ordentlich gekündigt.
außerordentliche Kündigung
Der
Vertrag gilt als gekündigt, wenn der zur Zahlung verpflichtete mit mindestens
zwei Zahlungen in Rückstand bleibt obwohl der Zahlungsempfänger gemahnt hat.
Einen
Monat nach Ausbleiben der zweiten Zahlung hat der Verein ein Rückgabeverlangen
der bebauten Flächen mit Rückbauforderung an den Schuldner zu übergeben.
Rechtsfolgen der Kündigung
Liegt nach
der rechtswirksamen Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung kein Nachpächter
(gleichzeitig Käufer) vor, so ist die Rückgabe entsprechend BGB und BKleingG
durchzuführen. Entsprechend sind alle Bauten, bauliche Anlagen und sonstiges
Eigentum von der Fläche zu entfernen.
Vertragspartner Vertragspartner
...................................................... ......................................................
Verein Nutzer
..........................., den .................. ...........................,
den ..................
Verteiler
1 x Nutzer
1 x Verein (z.d.A. Vorsitzender)