INFO 2003-03
Kostenfreistellung bei Eintragungen in Vereinregister /
Amtsgericht
Es kam vor, dass vom Amtsgericht für Eintragungen ins Vereinsregister
Eintragungsgebühren
vom
Verein abverlangt wurden.
Um
die fälligen 23,40 € für den Eintrag eines Vorstandswechsel zu sparen, wurde
durch den Kleingartenverein „An der Karl-Marx-Straße Pößneck“ e.V. nochmals zu
dieser Problematik recherchiert – das Ergebnis möchten wir nachfolgend für alle
Vereine zur Kenntnis geben:
- Alle Änderungen zum
bestehenden Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht müssen über einen
Notar oder einen Rechtsanwalt bearbeitet und eingereicht werden. Dies sind
Satzungsänderungen oder Änderungen im Vorstand.
- Nicht unter die
Kostenbefreiung beim Amtsgericht für Vereine fällt die Gebühr die der
Notar/Anwalt für die Bearbeitung verlangt sowie auch die Gebühr für den
Ausdruck eines Registerauszuges (vom Amtsgericht) – welchen man aber in
der Regel nicht braucht.
- Voraussetzung
für die Befreiung der Kosten für die Eintragung im Vereinsregister
ist die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereines, die mit Bescheid
(Formular) des Finanzamtes Gera vorliegen muss.
- Diese Befreiung ist
eine Folge der Gemeinnützigkeit.
- Hinweise gaben wir
hierzu im INFO-Blatt des Kreisverbandes, welches anlässlich des Seminars
im Anschluss an den Gärtnertag 2002 ausgegeben wurde, bzw. in der „Grünen
Schriftenreihe“ des Bundesverbandes Heft 143 S. 88 – verfasst durch den Revisor des Bundesverbandes,
Herrn Ekkehard Wallasch.
unsere
Tipps:
Ü
Kopieren Sie den
Steuerbefreiungsbescheid.
Ü
Da die Änderungen über
einen Notar oder Anwalt einzureichen sind, sind die Kopien der Steuerfreistellung
gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen (Protokoll der MV u.ä.) mit zu
übergeben. Nur bei Vorlage dieses Bescheides beim Amtsgericht wird die Gebührenbefreiung
wirksam.
Ü
Nutzen Sie die
preisgünstigere Möglichkeit eines Notars gegenüber den Gebühren eines Anwaltes.