Erheben von Rundfunk- und Fernsehgebühren in Kleingärten
Am 13. September 2003 fand in Erfurt eine Schulung
der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen statt.
Bei dieser Schulung wurde u.a. auch über Erhebung
von Rundfunk und Fernsehgebühren gegenüber Kleingärtnern für die Nutzung von
Geräten im Pachtgarten / Laube referiert.
Nachstehend erhalten Sie die Information zur
Kenntnisnahme und zur Beachtung. Zu beachten ist, dass hier nicht der Verein in
der Pflicht steht, sondern jeder einzelne Kleingärtner. Der Verein haftet nicht
für ein Versäumnis seiner Mitglieder.
Der Kleingarten ist „der Hort“ eines Kleingärtners
in seiner Gartenanlage. Hier möchte der Kleingärtner bei Gartenarbeit und
Erholung seinen Interessen nachgehen, schön Radio bei der Arbeit im Garten hören,
bei der Fußballübertragung mitfiebern. Alles das ist vom Grundsatz zulässig
und möglich, wenn es nicht den Rundfunkstaatsvertrag und die Gebühreneinzugszentrale
gäbe.
Beauftragte der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
besuchen jetzt immer häufiger die Kleingärtner in den Gartenanlagen und lassen
sich von den „erwischten“ Kleingärtnern Anmeldeformulare unterschreiben.
Nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
ist die GEZ dazu berechtigt, denn es heißt dort wörtlich:
Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen,
Wochenendhäusern, Gartenhäuschen
(Lauben) sind gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz
angemeldeten Geräten.
Tragbare Rundfunk-/Fernsehgeräte, die nur
gelegentlich in eine Ferienwohnung oder Laube mitgenommen werden, gelten dann
als gebührenfrei, wenn diese Geräte am Hauptwohnsitz (Wohnung) angemeldet sind.
Verbleiben tragbare Rundfunk-/Fernsehgeräte
allerdings länger als nur vorübergehend — also überwiegend oder ständig — in
der Laube, müssen diese Geräte unter der zusätzlichen Anschrift angemeldet und
dafür Gebühren entrichtet werden.
Unter gelegentlich ist zu verstehen, dass die Geräte
an einen anderen Ort (Laube) für einen bestimmten Anlass (z. B. Geburtstagsfeier)
mitgenommen und nach dem Anlass wieder mit nach Hause genommen werden.
Vorübergehend heißt, dass die Geräte für einen
relativ kurzen Zeitraum (z. B. Fußball WM) in die Laube mitgenommen werden.
Unter überwiegend versteht man, dass die Geräte für
einen längeren Zeitraum (z.B. während der Gartensaison) in der Laube
verbleiben. Unter überwiegend versteht man auch, dass die Geräte während der
Sommersaison an Wochenenden mit in den Garten genommen werden. Überwiegend ist
nicht an einer Zahl der Tage im Jahr messbar.
Das Tatbestandsmerkmal ständig ist dann erfüllt,
wenn die Dauer von einem Monat überschritten wird. Verbleiben die Geräte
während der Gartensaison in der Laube empfangsbereit, besteht in jedem Fall Anmelde-
und Gebührenpflicht.
Ist an der Laube ein Empfangsteil für den Rundfunkempfang
oder eine Schüssel für den Fernsehempfang angebracht, ist die Anmelde- und Gebührenpflicht
in jedem Falle gegeben.
Leider musste ich Sie mit Texten der Amtssprache
ansprechen, um die rechtlichen Probleme deutlich zu machen.
Übrigens: niemand kann Sie zwingen, die Herren von
der GEZ in Ihren Garten zu lassen und auch das Anmeldeformular müssen Sie nicht
im Garten unterschreiben, sondern können es mit nach Hause nehmen und dann von
dort aus an die GEZ schicken.
Ich wünsche Ihnen für die noch laufende oder die
kommende Gartensaison einen guten Empfang und bei Besuchen der GEZ keinen Grund
zum Ärger.