Haftung des Vorsitzenden für steuerliche Pflichten des Vereines
Am 13. September 2003 fand in Erfurt eine Schulung
der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen statt.
Bei dieser Schulung wurde u.a. auch über die
Haftung des Vorstandes für steuerliche Pflichten des Vereines referiert.
Für die Mehrzahl der Vereine entstehen zwar keine
steuerlichen Verbindlichkeiten, so dass nachstehender Artikel so nicht
zutrifft. Dennoch sind wir im Vorstand des Kreisverbandes der Auffassung, dass
wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Kenntnis über derartiges hierdurch
vermitteln.
Unter der Überschrift
„Vereinsvorsitzender in der Haftung“ wurde und wird das Urteil des Bundesfinanzhofs
in München vom 13.3.2003 (Az. VII R 46/02) kommentiert. Danach ist der
Vorsitzende eines eingetragenen Vereins als gesetzlicher Vertreter dieser
juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Zu
diesen Pflichten zählt auch die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung
der Steuern. Wer hiergegen fahrlässig verstößt, den darf das Finanzamt in Haftung
nehmen.
Was war geschehen?
Wie so oft in den Mitgliederversammlungen,
wurde Herbert dazu gebracht (oder überredet) den Vorsitz im Verein zu
übernehmen. Dabei hatte man ihm zugesichert, alle wirtschaftlichen Dinge seien
im Lot. Außerdem stünden Herbert genügend Fachleute (zum Beispiel Kassierer,
Schriftführer u.a.) zur Verfügung, wenn es um Detailfragen ginge. Bei einer
Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes kam das dicke Ende: Der Verein musste
mehrere tausend Euro nachzahlen. Denn er hatte munter Geld verteilt, ohne an
das Finanzamt zu denken.
Da der Verein „blank“
war, nahm des Finanzamt einen ihm geläufigen Weg und den Vereinsvorsitzenden
in Haftung. Der wehrte sich mit dem Hinweis auf die Vorstandskollegen, die ihm
ja bei diversen Aufgaben helfen wollten. Der Bundesfinanzhof verurteilte
Herbert unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen zur Zahlung der Steuerschuld
und sprach ihn auch deshalb von seiner Verantwortung nicht frei, weil die Steuerschuld
wegen Zahlungen aus Unterkassen (sogenannte Abteilungskassen) entstanden war.
Denn ein Vereinsvorstand kann seiner Steuerpflichten nicht dadurch entgehen, indem
er deren Erfüllung Dritten überlässt. Möglicherweise kann er seine
Verantwortung beschränken. Das setzt aber voraus, dass für die Aufgabenverteilung
klare schriftliche Regelungen bestehen.
Für den
Kleingärtnerverein oder -verband bedeutet das:
Ja, und dann ist ein anderer in der Verantwortung.
Für den gilt dann wiederum „.... Kontrolle
ist besser“. Trotz dieser „Gefahr“ sollte man sich nicht vor der ehrenamtlichen
Verantwortung für den Verein drücken.